RS Vwgh 1988/9/20 88/12/0005

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §16 Abs4;
RGV 1955 §22 Abs3;

Rechtssatz

Die im § 16 Abs 4 RGV 1955 getroffene Regelung, dass Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln nur dann als Bahnhof gelten, wenn diese unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt werden, ist auf die Bestimmung des § 22 Abs 3 RGV 1955 nicht anwendbar (Hinweis auf E 18.4.1988, 87/12/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120005.X01

Im RIS seit

21.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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