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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §16 Abs4;Rechtssatz
Die im § 16 Abs 4 RGV 1955 getroffene Regelung, dass Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln nur dann als Bahnhof gelten, wenn diese unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt werden, ist auf die Bestimmung des § 22 Abs 3 RGV 1955 nicht anwendbar (Hinweis auf E 18.4.1988, 87/12/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120005.X01Im RIS seit
21.02.2007