RS Vwgh 1987/5/25 86/12/0195

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Veröffentlicht am 25.05.1987
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3;
RGV 1955 §22 Abs5;

Rechtssatz

Ein Beamter, der einer Dienststelle außerhalb seines Dienstortes zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen worden ist, hat keinen Anspruch auf die in den Abs 2 und Abs 3 des § 22 RGV angeführten Gebühren, wenn er einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120195.X01

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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