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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §22 Abs1;Rechtssatz
Ein Beamter, der einer Dienststelle außerhalb seines Dienstortes zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen worden ist, hat keinen Anspruch auf die in den Abs 2 und Abs 3 des § 22 RGV angeführten Gebühren, wenn er einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120195.X01Im RIS seit
22.09.2006