Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist als Grafiker selbstständig tätig. Er hat mehrfach im Auftrag der Beklagten, die ein Forschungs- und Veranstaltungszentrum im Andenken an den Dirigenten Herbert von Karajan betreibt, Werbematerial entwickelt und gestaltet. Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die Werke „Gebäudedarstellung“, „Illustration Lageplan“ und „Illustration Kinder“ ohne Urheber- oder Herstellerbezeichnung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu ste... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Österreichische Rundfunk ist Kommanditist und einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG, die Online-Dienste anbietet. Unter anderem veröffentlicht sie bundesländerweise geordnet (bundesland.orf.at) Textbeiträge zu aktuellen Themen. Verfasst werden diese Beiträge von Dienstnehmern des Klägers. Die Beklagte betreibt ebenfalls einen Online-Dienst. Sie veröffentlichte dort laufend Nachrichten, die sie - versehen mit dem Zusatz „Quell... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Berufsfotograf und Inhaber eines Fotostudios. Die Beklagte erzeugt und vertreibt Maschinen. Die Streitteile standen von Sommer 1993 bis Jahresanfang 2000 in ständiger Geschäftsbeziehung. Nach einigen Aufträgen schlossen die Parteien am 30. September 1993 eine Rahmenvereinbarung. Der Kläger sollte von der Beklagten hergestellte und vertriebene Werkzeugmaschinen und technische Gerätschaften fotografieren, wobei die Beklagte diese Aufnahmen für verschiedene, ... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Klägerin stellte nach Vorgaben ihres Auftraggebers Fotografien, und zwar Image-Fotos und „Füllbilder", gegen ein Pauschalhonorar her. Sie wusste, dass die Fotografien zu Werbezwecken für M*****-Angebote Verwendung finden sollten. Nach den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen war nicht vereinbart, dass die Fotos nur für Kataloge, nur für bestimmte Kataloge oder nur in einem bestimmten Jahr verwendet werden sollten. Die Fotografien nahmen nicht Bezug auf einen best... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat die Klägerin mit der Erstellung eines Pflichtenhefts zur Umstellung eines bestehenden Risikoanalysesystems für den Wertpapierhandel auf eine andere Softwarebasis beauftragt. Unter „Pflichtenheft" verstanden die Parteien ein Produkt, das die Anforderungen an die Software beschreiben sollte, sodass die Unterlage dazu dienen könne, ein - auch anderes - Software-Unternehmen zur Legung eines Anbots für die konkrete Erstellung der Software aufzufordern. Mit ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Berufsfotograf und Inhaber eines Fotostudios. Die Beklagte erzeugt und vertreibt Maschinen. Die Streitteile standen vom Sommer 1993 bis Jahresanfang 2000 in ständiger Geschäftsbeziehung. Mit Schreiben vom 30. 9. 1993 erteilte die Beklagte dem Kläger den Rahmenauftrag Nr 16288/3. Dem Rahmenauftrag lag eine Vereinbarung über rund 15 Studiotage zu 9.000 S zugrunde. Allfällige Preisänderungen sollten mit der Beklagten abgestimmt werden; das Material sollte n... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig: ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts liegen hier die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts liegen hier die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor: Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die B... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Welche Befugnisse dem Auftraggeber übertragen werden, ist, ebenso wie bei der ausdrücklichen Einräumung eines Werknutzungsrechts, im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen (ÖBl 1982, 52 - Hiob;... mehr lesen...
Begründung: Von den als erheblich geltend gemachten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab: Rechtliche Beurteilung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger der Beklagten 1997 die Werknutzungsrechte an den von ihm hergestellten Lichtbildern "für Katalog und Folder" und nicht, wie die Beklagte behauptet, ganz allgemein für "Werbung" eingeräumt. Für die Entscheidung ist es daher unerheblich, ob die Einräumung von Werknutzungsrechten dann au... mehr lesen...
Begründung: Zwischen der durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vertretenen Republik Österreich als Auftraggeberin und der Klägerin als Auftragnehmerin wurde am 26.7.1994 ein Werkvertrag über die Konzeption und Durchführung einer "AIDS-Kampagne 1994" geschlossen. Die Konzeption und Produktion der TV- bzw. Videoclips sollte in Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten erfolgen, und zwar gemäß den präsentierten Vorschlägen (§ 1 Pu... mehr lesen...
Norm: UrhG §24UrhG §26UrhG §33
Rechtssatz: Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. - "Zweckübertragungstheorie" (hier: Text der Bundeshymne). Entscheidungstexte 4 Ob 1105/94 Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 1... mehr lesen...
Norm: B-VG Art8aRFG §2UrhG §24UrhG §26UrhG §33
Rechtssatz: Da der Verfasserin des Textes der Zweck einer Bundeshymne klar sein musste, hat sie schon mit der Beteiligung an dem Preisausschreiben - unabhängig von der Kenntnis der darin festgelegten Bedingungen - das schlüssige Einverständnis zur Übertragung der Werknutzungsrechte an die Nebenintervenientin erteilt. Die Verwendung der Musik der Bundeshymne zum Sendeschluss des ORF fällt jedenfalls... mehr lesen...
Norm: UrhG §26UrhG §33
Rechtssatz: Ist es Zweck des Vertrages der Beklagten die Herstellung von Kostümen nach Entwürfen des Klägers und deren Verwendung für Aufführungen ihres Marionettentheaters zu ermöglichen, stellt die Abbildung der Marionetten ein wirksames und unabdingbares Werbemittel für die Beklagte dar, die als kommerzielles Unternehmen für ihre Aufführungen werben muß. Das übertragene Werknutzungsrecht muß daher das Recht einschließe... mehr lesen...
Begründung: Im Februar 1992 war der Kläger von der Beklagten mit der Erstellung eines "Corporate Identity-Programms" ("CI-Programms"), also mit der Gestaltung eines Signets (Logos) und von Drucksorten (Briefköpfen, Kuverts, Visitenkarten udgl), beauftragt worden. Der Kläger lieferte in mehreren Layoutphasen bis zum 21.2.1992 ein "CI-Programm", darunter auch das nachstehende, von ihm gestaltete Logo, an die Beklagte aus: Mit Schreiben vom 24.2.1992 brachte die Beklagte dem Kläg... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger suchte im Spätsommer 1985 den Arlberg auf, um dort seine Dienste als Berufsgraphiker anzubieten und ins Geschäft zu kommen. Er besuchte unter anderem auch das von der Gattin des Beklagten geführte Hotel "Cresta" in Oberlech und bot ihr - allerdings ohne Erfolg - eine "Konzeption für das Gebiet Oberlech" an. Der Beklagte - er ist Leiter einer Schischule in Oberlech - war bei diesem Gespräch anwesend. Er teilte dem Kläger mit, daß er den Entschluß gefaßt habe,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BABGB §1172UrhG §26UrhG §33
Rechtssatz: Wurde mit den an einer Bühnenaufführung mitwirkenden Arbeitnehmern eine Pauschale zur Abgeltung der Verwertungsrechte an einem Mitschnitt vereinbart, dann ist der Entgeltanspruch mit dem Gelingen der Aufführung unabhängig davon entstanden, ob der nicht in den Aufgabenbereich der betroffenen Arbeitnehmer fallende Mitschnitt verwertbar ist bzw durch Vervielfältigung auf Schallplatten tatsäc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist noch folgendes auszuführen: Auch wenn man davon ausgeht, daß mit dem zwischen den Beklagten und dem Betriebsrat ausgehandelten Entgelt nicht die - schon aus dem Arbeitsverhältnis geschuldete - Mitwirkung des Per... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger überließ der beklagten Partei mit den gleichlautenden Urheberrechtsverträgen vom 2.12.1980 (Beilagen, G, H) gegen ein Werk- und Sendehonorar von je S 72.000 und je S 140.000 (zusammen je S 212.000) sein Drehbuch 'Erfindung der Angst' Folge 1 und 2. Je S 24.000 pro Folge waren bei Vertragsabschluß, bei Abnahme (Ablieferung) und bei Produktionsbeginn fällig. Diese Summe (zusammen S 144.000) wurde dem Kläger bereits bezahlt, obwohl die Produktion noch nicht begon... mehr lesen...
Norm: UrhG §17UrhG §33
Rechtssatz: Sendeverträge beinhalten in der Regel keine Pflicht zu Werknutzung durch das Rundfunkunternehmen. Bei Einräumung eines ausschließlichen Senderechtes sieht Rintelen (Urheberrecht und Urheberrechtsvertrag 472) allerdings eine solche Verpflichtung als naheliegend an. Entscheidungstexte 4 Ob 315/85 Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 315/85 V... mehr lesen...
Norm: UrhG §26UrhG §33
Rechtssatz: Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Entscheidend ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrages, die ein wesentlicher Bestandteil jeder Vert... mehr lesen...
Norm: UrhG §26UrhG §33
Rechtssatz: Überträgt der Urheber jemanden das alleinige und uneingeschränkte Recht zur "Dramatisierung" seines Romans, so umfaßt dieses Werknutzungsrecht nicht das Recht zur Verfassung eines für einen Fernsehfilm bestimmten Drehbuches und das Ausstrahlen eines solchen Filmes, wenn sich aus dem Vertrag und den sonstigen Feststellungen ergibt, daß der Zweck der Übertragung des Werknutzungsrechtes in der Verfassung eines Bü... mehr lesen...