Norm
B-VG Art8aRechtssatz
Da der Verfasserin des Textes der Zweck einer Bundeshymne klar sein musste, hat sie schon mit der Beteiligung an dem Preisausschreiben - unabhängig von der Kenntnis der darin festgelegten Bedingungen - das schlüssige Einverständnis zur Übertragung der Werknutzungsrechte an die Nebenintervenientin erteilt. Die Verwendung der Musik der Bundeshymne zum Sendeschluss des ORF fällt jedenfalls noch unter diese Zwecke der Hymne, ist doch der ORF der - derzeit einzige - Rundfunk des Staates, der durchaus auch staatliche Aufgaben zu erfüllen hat (§§ 2, 4, 5 RFG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011