Norm
UrhG §26Rechtssatz
Ist es Zweck des Vertrages der Beklagten die Herstellung von Kostümen nach Entwürfen des Klägers und deren Verwendung für Aufführungen ihres Marionettentheaters zu ermöglichen, stellt die Abbildung der Marionetten ein wirksames und unabdingbares Werbemittel für die Beklagte dar, die als kommerzielles Unternehmen für ihre Aufführungen werben muß. Das übertragene Werknutzungsrecht muß daher das Recht einschließen, das Werk dadurch zu vervielfältigen, daß Fotographien zu Werbezwecken verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077708Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00053_9300000_002