Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard R*****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1.) Gerold T*****, 2.) Carmen T*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 144.000 S sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Oktober 1998, GZ 2 R 216/98a-14, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Mai 1998, GZ 7 Cg 14/98y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 9.207 S (darin 1.534,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts liegen hier die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts liegen hier die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor:
Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Behauptung gestützt hat, die Beklagten hätten ihn mit der Einreichplanung für ein Doppelhaus beauftragt, ist dem durch die Feststellungen der Vorinstanzen der Boden entzogen. Die eindeutige Feststellung, wonach der übereinstimmende Wille beider Vertragsteile dahin gegangen sei, dass die A***** GmbH und nicht die Beklagten Auftraggeberin des Klägers sei (S 71), lässt keinen Platz für die vom Kläger auch noch in der Revision vertretene Auffassung, es läge zumindest eine schlüssige Auftragserteilung (auch) der Beklagten an ihn vor. Zutreffend haben die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang unter anderem darauf verwiesen, dass die A***** GmbH ja selbst den Beklagten die von ihr in Auftrag gegebene Einreichplanung verrechnet hat (Beilage 4).
Der Kläger hat seinen mit Klage geltend gemachten Anspruch freilich auch auf die "rechtswidrige Verwendung" seiner Pläne gestützt (S 21) und behauptet, die jetzt von den Beklagten benützten Einreichpläne der Firma W***** seien mit seinen Plänen "praktisch ident", bauten darauf auf und kopierten diese Pläne (S 59). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich der Anspruch des Klägers aus diesem Vorbringen nicht rechtlich schlüssig ableiten lasse, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:
Soweit sich der Kläger erstmals in der Berufung auf das Urheberrechtsgesetz gestützt hat, musste er daran scheitern, dass er die dafür erforderlichen Voraussetzungen in erster Instanz nicht einmal andeutungsweise behauptet hat. Es trifft zwar zu, dass nicht nur Bauwerke, sondern auch deren Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe als Werke der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) schutzfähig sein können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG handelt. Die Baukunst bewegt sich an der Grenze von Technik und Kunst (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 22); bei Werken der Baukunst ist daher ebenso wie bei allen anderen Werken, die eine technische Vorgabe bzw einen Zweck erfüllen, der Gestaltungsspielraum eingeengt, sodass das kreative Ausnutzen dieser Variationsbreite über das Vorliegen eines Werks der bildenden Kunst entscheidet (Dillenz aaO 23). Von Baukunst kann deshalb erst dann die Rede sein, wenn die gestellte Aufgabe auf technisch verschiedene Weise zu lösen und die gewählte Ausführung nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist (Gerlach, Das Urheberrecht des Architekten und die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Architektenvertrag, GRUR 1976, 613 [615]; Ciresa, Österreichisches Urheberrechtt Rz 13 zu § 3). Urheberrechtlicher Schutz kann daher nie der zweckbezogenen technischen Konstruktion an sich zukommen, sondern nur dem mit ihrer Hilfe geschaffenen Bauwerk als der Verwirklichung einer künstlerischen Raumvorstellung (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 51; Ciresa aaO Rz 14 und 19).Soweit sich der Kläger erstmals in der Berufung auf das Urheberrechtsgesetz gestützt hat, musste er daran scheitern, dass er die dafür erforderlichen Voraussetzungen in erster Instanz nicht einmal andeutungsweise behauptet hat. Es trifft zwar zu, dass nicht nur Bauwerke, sondern auch deren Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe als Werke der bildenden Künste (Paragraph 3, Absatz eins, UrhG) schutzfähig sein können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um eine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG handelt. Die Baukunst bewegt sich an der Grenze von Technik und Kunst (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 22); bei Werken der Baukunst ist daher ebenso wie bei allen anderen Werken, die eine technische Vorgabe bzw einen Zweck erfüllen, der Gestaltungsspielraum eingeengt, sodass das kreative Ausnutzen dieser Variationsbreite über das Vorliegen eines Werks der bildenden Kunst entscheidet (Dillenz aaO 23). Von Baukunst kann deshalb erst dann die Rede sein, wenn die gestellte Aufgabe auf technisch verschiedene Weise zu lösen und die gewählte Ausführung nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist (Gerlach, Das Urheberrecht des Architekten und die Einräumung von Nutzungsrechten durch den Architektenvertrag, GRUR 1976, 613 [615]; Ciresa, Österreichisches Urheberrechtt Rz 13 zu Paragraph 3,). Urheberrechtlicher Schutz kann daher nie der zweckbezogenen technischen Konstruktion an sich zukommen, sondern nur dem mit ihrer Hilfe geschaffenen Bauwerk als der Verwirklichung einer künstlerischen Raumvorstellung (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 51; Ciresa aaO Rz 14 und 19).
Für den Kläger ist auch daraus nichts zu gewinnen, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung für die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werks der bildenden Kunst eine entsprechende "Werkhöhe" nicht erforderlich ist (ÖBl 1992, 81 - Bundesheer-Formblatt; ÖBl 1992, 181 - City-Gemeinschaft Klagenfurt ua). Entscheidend für das Vorliegen eines Werks der bildenden Künste ist (nur), dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist, dass es also mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und (auch) zum Anschauen bestimmt ist. Darüber hinaus muss es sich auch noch um eine individuelle, eigentümliche Leistung handeln, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt, wobei in diesem Zusammenhang ästhetische oder künstlerische Bewertungen außer Betracht zu bleiben haben (MR 1996, 244 - Kerzenständer mwN). Dass dies auf seine Baupläne zutreffe, hat der klagende Baumeister nicht einmal behauptet.
Im Übrigen könnte nach der Aktenlage auch nicht von einer rechtswidrigen Benützung der Pläne des Klägers gesprochen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz nach § 87 Abs 1 UrhG steht dem durch ein Zuwiderhandeln gegen dieses Gesetz Verletzten zu, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre. Eine Verletzung des sich aus einem allfälligen Urheberrecht des Klägers ergebenden Vervielfältigungsrechts - welches bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste auch das ausschließliche Recht umfasst, das Werk danach auszuführen (§ 15 Abs 4 UrhG) - ist aber, geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, zu verneinen. Wird nämlich ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Welche Befugnisse dem Auftraggeber übertragen werden, ist - ebenso wie bei der ausdrücklichen Einräumung eines Nutzungsrechts - im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen (ÖBl 1982, 52 - Hiob; MR 1995, 27 - Anpfiff uva). Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Vereinbarung eines Werknutzungsrechts (§ 24 Abs 1 Satz 2 UrhG) mit ein (MR 1995, 27 - Anpfiff). Hat der Kläger im Auftrag der A***** GmbH den Plan erstellt, dann hat er damit dieser Gesellschaft das Recht eingeräumt, nach diesem Plan zu bauen (MR 1993, 190 - Architektenhonorar). Die A***** GmbH, die den Kläger beauftragt hat, den Plan für das Haus der Beklagten zu erstellen, und welche ihrerseits das Honorar hiefür den Beklagten in Rechnung gestellt hat (Beilage 4), war dann auch berechtigt, den Beklagten das Recht einzuräumen, diese Pläne (zur Einreichung und Bauführung) zu benützen.Im Übrigen könnte nach der Aktenlage auch nicht von einer rechtswidrigen Benützung der Pläne des Klägers gesprochen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz eins, UrhG steht dem durch ein Zuwiderhandeln gegen dieses Gesetz Verletzten zu, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre. Eine Verletzung des sich aus einem allfälligen Urheberrecht des Klägers ergebenden Vervielfältigungsrechts - welches bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste auch das ausschließliche Recht umfasst, das Werk danach auszuführen (Paragraph 15, Absatz 4, UrhG) - ist aber, geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, zu verneinen. Wird nämlich ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Welche Befugnisse dem Auftraggeber übertragen werden, ist - ebenso wie bei der ausdrücklichen Einräumung eines Nutzungsrechts - im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen (ÖBl 1982, 52 - Hiob; MR 1995, 27 - Anpfiff uva). Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Vereinbarung eines Werknutzungsrechts (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 2 UrhG) mit ein (MR 1995, 27 - Anpfiff). Hat der Kläger im Auftrag der A***** GmbH den Plan erstellt, dann hat er damit dieser Gesellschaft das Recht eingeräumt, nach diesem Plan zu bauen (MR 1993, 190 - Architektenhonorar). Die A***** GmbH, die den Kläger beauftragt hat, den Plan für das Haus der Beklagten zu erstellen, und welche ihrerseits das Honorar hiefür den Beklagten in Rechnung gestellt hat (Beilage 4), war dann auch berechtigt, den Beklagten das Recht einzuräumen, diese Pläne (zur Einreichung und Bauführung) zu benützen.
Aus dem vom Kläger in erster Instanz erstatteten Tatsachenvorbringen kann auch nicht abgeleitet werden, dass ihm gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen § 1 UWG - durch unmittelbare Leistungsübernahme - zustünde. Zwischen den Streitteilen besteht kein Wettbewerbsverhältnis. Dass aber die Beklagten die Pläne des Klägers einem seiner Mitbewerber in der Absicht überlassen hätten, dessen Wettbewerb zu fördern, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, ist aber - sofern nicht eine typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vorliegt (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten ua) - nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (ÖBl 1994, 30 - VÖZ-Rabatt uva).Aus dem vom Kläger in erster Instanz erstatteten Tatsachenvorbringen kann auch nicht abgeleitet werden, dass ihm gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG - durch unmittelbare Leistungsübernahme - zustünde. Zwischen den Streitteilen besteht kein Wettbewerbsverhältnis. Dass aber die Beklagten die Pläne des Klägers einem seiner Mitbewerber in der Absicht überlassen hätten, dessen Wettbewerb zu fördern, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, ist aber - sofern nicht eine typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vorliegt (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten ua) - nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu behaupten und zu beweisen (ÖBl 1994, 30 - VÖZ-Rabatt uva).
Die angefochtene Entscheidung steht auch insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, als sie einen Anspruch des Klägers nach § 1041 ABGB verneint. Der Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB entfällt nämlich, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist dann der Fall, wenn sie durch ein Vertragsverhältnis - sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten - oder durch das Gesetz gedeckt ist (SZ 47/130; SZ 52/9; SZ 61/158; JBl 1992, 387 uva). Das trifft hier zu. Dem Kläger steht - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - ein vertraglicher Anspruch gegen die A***** GmbH zu; die Beklagten haben die Pläne von dieser Gesellschaft als ihrer Vertragspartnerin erhalten.Die angefochtene Entscheidung steht auch insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, als sie einen Anspruch des Klägers nach Paragraph 1041, ABGB verneint. Der Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB entfällt nämlich, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist dann der Fall, wenn sie durch ein Vertragsverhältnis - sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten - oder durch das Gesetz gedeckt ist (SZ 47/130; SZ 52/9; SZ 61/158; JBl 1992, 387 uva). Das trifft hier zu. Dem Kläger steht - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - ein vertraglicher Anspruch gegen die A***** GmbH zu; die Beklagten haben die Pläne von dieser Gesellschaft als ihrer Vertragspartnerin erhalten.
Da die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, war die Revision zurückzuweisen.Da die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, war die Revision zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Da die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Anmerkung
E57626 04A00260European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00026.00B.0412.000Dokumentnummer
JJT_20000412_OGH0002_0040OB00026_00B0000_000