TE OGH 2000/3/21 4Ob77/00b

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Clemens C*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** GmbH,*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Kodolitsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert 300.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 13. Jänner 2000, GZ 6 R 211/99t-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Von den als erheblich geltend gemachten Rechtsfragen hängt die Entscheidung nicht ab:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger der Beklagten 1997 die Werknutzungsrechte an den von ihm hergestellten Lichtbildern "für Katalog und Folder" und nicht, wie die Beklagte behauptet, ganz allgemein für "Werbung" eingeräumt. Für die Entscheidung ist es daher unerheblich, ob die Einräumung von Werknutzungsrechten dann auch die Nutzung im Internet umfasst, wenn als Verwendungszweck "Werbung" vereinbart wird.

Auch ein Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach das Ausmaß der Befugnisse des Werknutzungsberechtigten im Zweifel nicht weiter reicht, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist (MR 1995, 185 [Walter] mwN; MR 1997, 33 [Walter] = ÖBl 1997, 38 - Buchstützen), liegt nicht vor, und zwar auch dann, wenn dem Rechtssatz auch entnommen wird, dass die Rechtseinräumung jedenfalls so weit reicht, als es der Zweck der Werknutzung erfordert. Werden nämlich - wie hier - die Werknutzungsrechte für einen bestimmten Verwendungszweck eingeräumt (Katalog und Folder), dann kann es schon begrifflich zur Erfüllung dieses Zwecks nicht erforderlich sein, das Werk auch für einen davon unabhängigen Zweck - Verwendung im Internet - zu nutzen.

Anmerkung

E57647 04A00770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00077.00B.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_0040OB00077_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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