Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Carolina S*****, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei „M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gottfried Thiery und Dr. Ernst Ortenburger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 33.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. August 2006, GZ 2 R 85/06v-33, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Februar 2006, GZ 41 Cg 88/03d-29, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
1. Die Klägerin stellte nach Vorgaben ihres Auftraggebers Fotografien, und zwar Image-Fotos und „Füllbilder", gegen ein Pauschalhonorar her. Sie wusste, dass die Fotografien zu Werbezwecken für M*****-Angebote Verwendung finden sollten. Nach den Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen war nicht vereinbart, dass die Fotos nur für Kataloge, nur für bestimmte Kataloge oder nur in einem bestimmten Jahr verwendet werden sollten. Die Fotografien nahmen nicht Bezug auf einen bestimmten Ort oder einen bestimmten Reiseveranstalter. Gerichtet an ein bestimmtes Zielpublikum waren sie für jegliche Urlaubswerbung geeignet. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung von Werknutzungsrechten wurde nicht getroffen.
2. Das Berufungsgericht bejahte die schlüssige Vereinbarung eines unbeschränkten Werknutzungsrechts. Die Klägerin habe mit Herstellung und Übergabe der Lichtbilder gegen ein Pauschalhonorar die Nutzungsrechte uneingeschränkt übertragen.
3. In der Zulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Auslegung des Berufungsgerichts sei unvertretbar und widerspreche der Rechtsprechung. Das Berufungsgericht habe Beweisergebnisse ohne entsprechendes Vorbringen berücksichtigt und die ausführliche Beweisrüge der Klägerin nicht gesetzeskonform erledigt.
Rechtliche Beurteilung
4. Nach ständiger Rechtsprechung können Werknutzungsrechte auch konkludent erteilt und auf den Rechtsnachfolger übertragen werden (RIS-Justiz RS0077736). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung erforderlich (RIS-Justiz RS0077666 und RS0077726). Ist der Auftrag für den Auftraggeber aber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwerten, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Vereinbarung eines Werknutzungsrechts mit ein. Dies wurde etwa dann angenommen, wenn Lichtbilder nach genauen Angaben des Auftraggebers für dessen Werbekataloge hergestellt wurden (4 Ob 88/00w; 4 Ob 171/00a).
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser
Rechtsprechung im Einklang. Eine im Einzelfall aufzugreifende
Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Die Klägerin wusste nämlich, dass
die nach den Angaben ihres Auftraggebers hergestellten Fotografien
zur Bewerbung des M*****-Angebots Verwendung finden sollten. Sie war
damit einverstanden. Dass eine derartige Werbung auch im Internet
erfolgt, konnte für sie nicht überraschend sein, weil Reiseanbieter
ihr Angebot regelmäßig nicht nur in gedruckten Katalogen oder
Prospekten, sondern auch im Internet bewerben. Sie hat die Nutzung
ihrer Fotografien auch weder auf eine bestimmte Verwendungsart
(Folder bzw Katalog allein) noch auf bestimmte Zeiträume
eingeschränkt. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende
Sachverhalt entscheidend von jenen, die 4 Ob 77/00b (= MR 2000, 171 -
Katalog und Folder) und 4 Ob 70/03b (= MR 2003, 315 - Prospekte und
Anzeigen) zugrunde lagen.
6. Beweisergebnisse dürfen berücksichtigt werden, wenn sie „in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder einer bestimmten Einwendung" fallen (RIS-Justiz RS0037972). Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe das Nutzungsrecht zeitlich und räumlich auf bestimmte Kataloge bestimmter Jahre beschränkt. Die Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe schlüssig ein uneingeschränktes Werknutzungsrecht eingeräumt. Die Feststellung der Vorinstanzen, die Klägerin habe gewusst, dass die Fotos zu Werbezwecken für „M*****" Verwendung finden, hält sich im Rahmen dieses Vorbringens.
7. Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar begründet, warum es der Beweisrüge der Klägerin nicht folgt. Eine grob mangelhafte Erledigung der Beweisrüge, die als Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgegriffen werden müsste, ist nicht zu erkennen. Eine - von der Klägerin offenbar angestrebte - Überprüfung der Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.
Anmerkung
E82673 4Ob212.06iSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2007/155 S 360 (Schumacher) - ecolex 2007,360 (Schumacher) = MR 2007,87 (Walter) XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00212.06I.1121.000Dokumentnummer
JJT_20061121_OGH0002_0040OB00212_06I0000_000