Norm
UrhG §24Rechtssatz
Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. - "Zweckübertragungstheorie" (hier: Text der Bundeshymne).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077666Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021