Norm
UrhG §26Rechtssatz
Überträgt der Urheber jemanden das alleinige und uneingeschränkte Recht zur "Dramatisierung" seines Romans, so umfaßt dieses Werknutzungsrecht nicht das Recht zur Verfassung eines für einen Fernsehfilm bestimmten Drehbuches und das Ausstrahlen eines solchen Filmes, wenn sich aus dem Vertrag und den sonstigen Feststellungen ergibt, daß der Zweck der Übertragung des Werknutzungsrechtes in der Verfassung eines Bühnenwerkes und in dessen Uraufführung bestanden hat ("Hiob von Joseph Roth").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0077704Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0040OB00347_8100000_001