Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helge T*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Herbert von K***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.000 EUR sA, Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 10.000 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2008, GZ 4 R 209/07w-15, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. August 2007, GZ 18 Cg 169/06a-10, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger ist als Grafiker selbstständig tätig. Er hat mehrfach im Auftrag der Beklagten, die ein Forschungs- und Veranstaltungszentrum im Andenken an den Dirigenten Herbert von Karajan betreibt, Werbematerial entwickelt und gestaltet.
Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die Werke „Gebäudedarstellung“, „Illustration Lageplan“ und „Illustration Kinder“ ohne Urheber- oder Herstellerbezeichnung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, hilfsweise zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, hilfsweise die Werke „Gebäudedarstellung“ und „Illustration Lageplan“ von der von der Beklagten betriebenen näher bezeichneten Internetseite zu entfernen; er begehrte weiters 10.000 EUR als angemessenes Entgelt (Entschädigung bzw Schadenersatz) sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Er habe die genannten Werke als Bestandteile von Werbebroschüren bzw Foldern und Plakaten für die Beklagte erstellt und der Auftraggeberin Rechte daran jeweils nur für diesen Verwendungszweck (Broschüren, Plakate) eingeräumt. Ohne Zustimmung des Klägers verwende und veröffentliche die Beklagte die genannten Werke seit Dezember 2005 im Rahmen ihres Internet-Auftritts (die „Illustration Kinder“ sei dort mittlerweile wieder entfernt worden), obwohl die ihr übertragenen Werknutzungsrechte diese Form der Verwendung nicht deckten; die Verwendung einzelner Elemente aus den vom Kläger erstellten Werbematerialien in beliebiger Weise sei nie besprochen oder gar vereinbart worden. Es werde daher für diese zusätzliche Werknutzung das angemessene Entgelt gemaß § 86 UrhG gefordert. Die Veröffentlichung erfolge entgegen § 39 UrhG ohne die dem Kläger zustehende Urheberbezeichnung.Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die Werke „Gebäudedarstellung“, „Illustration Lageplan“ und „Illustration Kinder“ ohne Urheber- oder Herstellerbezeichnung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, hilfsweise zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, hilfsweise die Werke „Gebäudedarstellung“ und „Illustration Lageplan“ von der von der Beklagten betriebenen näher bezeichneten Internetseite zu entfernen; er begehrte weiters 10.000 EUR als angemessenes Entgelt (Entschädigung bzw Schadenersatz) sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Er habe die genannten Werke als Bestandteile von Werbebroschüren bzw Foldern und Plakaten für die Beklagte erstellt und der Auftraggeberin Rechte daran jeweils nur für diesen Verwendungszweck (Broschüren, Plakate) eingeräumt. Ohne Zustimmung des Klägers verwende und veröffentliche die Beklagte die genannten Werke seit Dezember 2005 im Rahmen ihres Internet-Auftritts (die „Illustration Kinder“ sei dort mittlerweile wieder entfernt worden), obwohl die ihr übertragenen Werknutzungsrechte diese Form der Verwendung nicht deckten; die Verwendung einzelner Elemente aus den vom Kläger erstellten Werbematerialien in beliebiger Weise sei nie besprochen oder gar vereinbart worden. Es werde daher für diese zusätzliche Werknutzung das angemessene Entgelt gemaß Paragraph 86, UrhG gefordert. Die Veröffentlichung erfolge entgegen Paragraph 39, UrhG ohne die dem Kläger zustehende Urheberbezeichnung.
Die Beklagte wendete ein, die vom Kläger geschaffenen Illustrationen nur im Rahmen der ihr eingeräumten Rechte genutzt zu haben. Der Kläger habe ihr laut Angebot vom 22. 10. 1998 sämtliche zeitlich und weltweit uneingeschränkten Werknutzungsrechte an den Illustrationen überlassen. Die Illustration „Gebäudedarstellung“ sei für zwei vom Kläger erstellte Broschüren verwendet worden; in der Honorarnote vom 16. 6. 2004 habe der Kläger der Beklagten neuerlich das Werknutzungsrecht daran eingeräumt. Die Nutzung der Illustration „Lageplan“ sei mit Honorarnote vom 25. 1. 1999 in Rechnung gestellt worden, nach deren Inhalt ausdrücklich die Überlassung sämtlicher zeitlich wie weltweit uneingeschränkter Werknutzungsrechte vereinbart worden sei. Das Foto „Illustration Kinder“ sei für die Beklagte gemacht, vom Kläger freigestellt und mit farblichem Hintergrund versehen worden; auch dazu habe der Kläger bestätigt, dass dieser Werbeauftritt von der Beklagten ua auch im Internet uneingeschränkt verwendet werden dürfe. Der Kläger sei schon 1999 auch mit dem Internetauftritt der Beklagten befasst gewesen, er habe gewusst, welche Inhalte auf die Homepage gestellt würden, und habe einer Verwendung der gegenständlichen Illustrationen im Internet nicht widersprochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen: Mit Schreiben vom 22. 10. 1998 bot der Kläger der Beklagten Leistungen zur Herstellung einer Werbebroschüre (Konzept, Entwicklung, grafische Gestaltung) samt Überlassung sämtlicher zeitlich wie weltweit uneingeschränkter Nutzungsrechte zu einem Pauschalhonorar an; die angebotenen Rechte umfassten auch die Nutzung im Internet. Zur Erstellung dieser Broschüre fertigte der Kläger die gegenständlichen Illustrationen „Lageplan“ und „Gebäudedarstellung“ an. Zeitgleich erstellte die Beklagte eine Homepage, für die ihr der Kläger über ihr Ersuchen seine Unterlagen für deren Gestaltung zur Verfügung stellte. 2002 erstellte der Kläger im Auftrag der Beklagten die Illustration „Kinder“ für einen Folder und ein Plakat. Die Aufträge der Beklagten an den Kläger erfolgten meist mündlich, nur zu Beginn gab es einen „generellen Auftrag“. Die Beklagte verwendete die im Klagebegehren genannten Illustrationen auf ihrer Homepage, entfernte sie jedoch dort im Dezember 2006.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die vom Kläger hergestellten Illustrationen eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der bildenden Kunst seien, habe die Beklagte nicht bestritten und sei auch nicht zweifelhaft. Der Kläger habe klargestellt, unter Einräumung weltweiter Nutzungsrechte (auch) für die Illustrationen „Gebäudedarstellung“ und „Lageplan“ auch die Nutzung im Internet verstanden zu haben. Die der Beklagten eingeräumten Werknutzungsrechte hätten daher die Verwendung dieser Illustrationen im Internet ebenso umfasst. Gleiches gelte für die „Illustration Kinder“; der Kläger habe nämlich zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit Offert vom 22. 10. 1998 die Überlassung sämtlicher zeitlicher wie weltweit uneingeschränkter Werknutzungsrechte angeboten. Die Beklagte habe mangels gegenteiliger Vereinbarung auch bei Folgeaufträgen davon ausgehen dürfen, dass eine dem ursprünglichen Angebot entsprechende Rechteeinräumung stattfinde.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage der Nutzung von Werkteilen im Internet bei Einräumung unbeschränkter Werknutzungsrechte an einem Gesamtwerk fehle. Das Erstgericht habe den Werkcharakter der vom Kläger für die Beklagte entworfenen Werbemittel und Illustrationen nicht bezweifelt; es handle sich um eigentümliche geistige Schöpfungen, also um Werke der bildenden Künste in Form von Gebrauchsgrafik. Betreffend die Illustration „Kinder“ habe die Beklagte die digitale Bearbeitung durch den Kläger nicht in Abrede gestellt, weshalb auch sie Werkcharakter besitze. Werde ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so werde damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben worden sei. Der Werknutzungsberechtigte erwerbe im Zweifel nicht mehr Rechte, als es für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheine. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Einräumung eines Werknutzungsrechts das Recht zur Verwendung des Werks im Internet umfasse, sei abzuleiten, dass eine Nutzung im Internet dann erlaubt sei, wenn sie für den Urheber, der eine unbeschränkte Werknutzung eingeräumt habe, nicht überraschend sei. Im Anlassfall bedeute dies, dass eine Verwendung der vom Kläger stammenden Werbematerialien (Folder, Broschüren, Plakate) auch im Internet zwar in ihrer Gesamtheit - aufgrund der unbeschränkten Einräumung von Werknutzungsrechten - gestattet sein möge; davon zu unterscheiden sei jedoch die Verwendung einzelner Teile, die etwa durch das Extrahieren von Fotos aus Dateien im Digitalzeitalter technisch leicht möglich sei. Aus der Erteilung unbeschränkter Werknutzungsrechte an einem Gesamtwerk folge nicht automatisch ein Recht des Werknutzers zur selbstständigen Verwendung einzelner Teile daraus. Nach § 21 Abs 1 UrhG dürften von dem zur Werknutzung Berechtigten an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber eingewilligt habe oder das Gesetz die Änderung zulasse; zulässig seien insbesondere Änderungen, die der Urheber den zur Benutzung des Werks Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen könne, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert würden. Das Änderungsverbot wirke gegen jedermann, daher auch gegen die Personen, die das Recht erworben hätten, das Werk auf eine sonst dem Urheber vorbehaltene Art zu nutzen. Die Gewährung des Rechts, ein Werk zu nutzen, erstrecke sich im Zweifel nicht auf Bearbeitungen; die „Weiterentwicklung“ eines Werks durch seinen Besteller sei mangels gegenteiliger Vereinbarung unzulässig. Auch die deutsche Rechtslage nach § 39 Abs 1 dUrhG sei ähnlich; danach dürfe der Inhaber eines Nutzungsrechts das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart sei. In der deutschen Lehre werde dazu die Auffassung vertreten, dass ein Text ohne Einwilligung des Verfassers nicht mit fremden Illustrationen versehen oder umgekehrt eine Illustration nur mit Zustimmung des Künstlers einem fremden Text beigefügt oder im Rahmen einer Werbeanzeige zusammen mit dem beworbenen Gegenstand verwendet werden dürfe. Die ausschnittsweise Verwendung von Bildmaterial (zB für Collagen oder für neue Bildkompositionen im Wege der digitalen Technik) sei ohne Einwilligung eine unzulässige Werkänderung. Teil-Werknutzungen, Änderungen, Umgestaltungen, Beeinträchtigungen oder Entstellungen eines Werks seien nicht erlaubt; jede Teilnutzung (etwa ausschnittsweise Nutzung einer Fotografie) sei eine Beeinträchtigung. Auch der Inhaber eines Nutzungsrechts unterliege dem Grundsatz des Änderungsverbots. Wer einem anderen das Recht einräume, sein Werk im Internet zu nutzen, billige damit noch nicht die Kombination dieses Werks etwa mit den Werbeblöcken auf der Bildschirmmaske des Nutzers; hierdurch werde der Gesamteindruck des Werks ebenfalls verändert. Habe der Urheber jedoch sein Werk für Werbezwecke zur Verfügung gestellt, müsse er solche Eingriffe hinnehmen, die durch die besondere Interessenlage in diesem Bereich verlangt würden; die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen der Nutzungsberechtigten, die sich auf täglich veränderte Situationen einstellen müssten, seien hier zu berücksichtigen.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage der Nutzung von Werkteilen im Internet bei Einräumung unbeschränkter Werknutzungsrechte an einem Gesamtwerk fehle. Das Erstgericht habe den Werkcharakter der vom Kläger für die Beklagte entworfenen Werbemittel und Illustrationen nicht bezweifelt; es handle sich um eigentümliche geistige Schöpfungen, also um Werke der bildenden Künste in Form von Gebrauchsgrafik. Betreffend die Illustration „Kinder“ habe die Beklagte die digitale Bearbeitung durch den Kläger nicht in Abrede gestellt, weshalb auch sie Werkcharakter besitze. Werde ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so werde damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben worden sei. Der Werknutzungsberechtigte erwerbe im Zweifel nicht mehr Rechte, als es für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheine. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Einräumung eines Werknutzungsrechts das Recht zur Verwendung des Werks im Internet umfasse, sei abzuleiten, dass eine Nutzung im Internet dann erlaubt sei, wenn sie für den Urheber, der eine unbeschränkte Werknutzung eingeräumt habe, nicht überraschend sei. Im Anlassfall bedeute dies, dass eine Verwendung der vom Kläger stammenden Werbematerialien (Folder, Broschüren, Plakate) auch im Internet zwar in ihrer Gesamtheit - aufgrund der unbeschränkten Einräumung von Werknutzungsrechten - gestattet sein möge; davon zu unterscheiden sei jedoch die Verwendung einzelner Teile, die etwa durch das Extrahieren von Fotos aus Dateien im Digitalzeitalter technisch leicht möglich sei. Aus der Erteilung unbeschränkter Werknutzungsrechte an einem Gesamtwerk folge nicht automatisch ein Recht des Werknutzers zur selbstständigen Verwendung einzelner Teile daraus. Nach Paragraph 21, Absatz eins, UrhG dürften von dem zur Werknutzung Berechtigten an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber eingewilligt habe oder das Gesetz die Änderung zulasse; zulässig seien insbesondere Änderungen, die der Urheber den zur Benutzung des Werks Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen könne, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert würden. Das Änderungsverbot wirke gegen jedermann, daher auch gegen die Personen, die das Recht erworben hätten, das Werk auf eine sonst dem Urheber vorbehaltene Art zu nutzen. Die Gewährung des Rechts, ein Werk zu nutzen, erstrecke sich im Zweifel nicht auf Bearbeitungen; die „Weiterentwicklung“ eines Werks durch seinen Besteller sei mangels gegenteiliger Vereinbarung unzulässig. Auch die deutsche Rechtslage nach Paragraph 39, Absatz eins, dUrhG sei ähnlich; danach dürfe der Inhaber eines Nutzungsrechts das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart sei. In der deutschen Lehre werde dazu die Auffassung vertreten, dass ein Text ohne Einwilligung des Verfassers nicht mit fremden Illustrationen versehen oder umgekehrt eine Illustration nur mit Zustimmung des Künstlers einem fremden Text beigefügt oder im Rahmen einer Werbeanzeige zusammen mit dem beworbenen Gegenstand verwendet werden dürfe. Die ausschnittsweise Verwendung von Bildmaterial (zB für Collagen oder für neue Bildkompositionen im Wege der digitalen Technik) sei ohne Einwilligung eine unzulässige Werkänderung. Teil-Werknutzungen, Änderungen, Umgestaltungen, Beeinträchtigungen oder Entstellungen eines Werks seien nicht erlaubt; jede Teilnutzung (etwa ausschnittsweise Nutzung einer Fotografie) sei eine Beeinträchtigung. Auch der Inhaber eines Nutzungsrechts unterliege dem Grundsatz des Änderungsverbots. Wer einem anderen das Recht einräume, sein Werk im Internet zu nutzen, billige damit noch nicht die Kombination dieses Werks etwa mit den Werbeblöcken auf der Bildschirmmaske des Nutzers; hierdurch werde der Gesamteindruck des Werks ebenfalls verändert. Habe der Urheber jedoch sein Werk für Werbezwecke zur Verfügung gestellt, müsse er solche Eingriffe hinnehmen, die durch die besondere Interessenlage in diesem Bereich verlangt würden; die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Interessen der Nutzungsberechtigten, die sich auf täglich veränderte Situationen einstellen müssten, seien hier zu berücksichtigen.
Nach diesen Grundsätzen umfasse die Erlaubnis, die vom Kläger stammenden Folder, Broschüren und Plakate auch im Internet zu nutzen, zweifellos nur die Nutzung der jeweiligen Werke in ihrer Gesamtheit, nicht aber das Extrahieren einzelner Teile daraus, zumal das Angebot des Klägers jeweils von einer Broschüre ausgehe. Ein besonderes Interesse daran, Teile von Broschüren als selbstständige Elemente nutzen zu müssen, habe die Beklagte nicht behauptet. Die Einräumung von Werknutzungsrechten an einem Gesamtwerk umfasse im Zweifel nicht die Einräumung von Werknutzungsrechten an dessen Teilen. Soweit vorgebracht worden sei, der Kläger habe hinsichtlich der Illustration „Kinder“ die Verwendung des Werbeauftritts im Internet gestattet, ändere sich nichts, weil mit dem Ausdruck „Werbeauftritt“ nur der gesamte Auftritt, nicht bloß Werkteile, gemeint sei. Mit der unbeschränkten Einräumung eines weltweiten Werknutzungsrechts an den Broschüren sei daher noch nicht die Einräumung einer Werknutzungsberechtigung an ihren Illustrationen verbunden. Die Beklagte habe jedoch auch vorgebracht, dass der Kläger die „Homepage“ der Beklagten mitgestaltet und von deren Inhalt gewusst habe. Zur abschließenden Beurteilung dieses Themas reiche die Feststellung, der Kläger habe der Beklagten Unterlagen übermittelt, mangels konkreter Angaben, welche Unterlagen damit gemeint seien, nicht aus. Der Kläger habe dieses Vorbringen im Übrigen bestritten und angegeben, mit der Gestaltung der „Homepage“ nicht befasst gewesen zu sein. Zu diesem Themenbereich werde das Erstgericht - allenfalls nach ergänzenden Vernehmungen - eine breitere Tatsachengrundlage zu schaffen haben, um danach eine allfällige schlüssige Zustimmung des Klägers zur Verwendung einzelner Illustrationen im Internet beurteilen zu können.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, der Teil eines unter das Urheberrecht fallenden Werks sei dann nicht schutzfähig, wenn er nicht mehr als Teil dieses Werks identifizierbar sei und dem ursprünglichen Werk nicht mehr zugeordnet werden könne; diese Bedingung treffe auf die streitverfangenen Illustrationen zu. Darüber hinaus habe die Beklagte die Werke des Klägers, an denen sie unbeschränkte Werknutzungsrechte besitze, für ihren Werbeauftritt im Internet nicht wesentlich verändert, sondern für die Gegebenheiten dieses Mediums geringfügig adaptiert, indem sie Bildelemente daraus in ihren Internetauftritt eingefügt habe; darin liege keine Änderung, die der Urheber untersagen könne. Eine physische Broschüre könne ohne Adaptierung nicht im Internet verwendet werden. Die Zustimmung des Klägers zur Verwendung seiner Werbeunterlagen als Gesamtes im Internet umfasse daher auch die Zustimmung, einzelne Illustrationen daraus in diesem Medium zu verwenden.
1.1. Gemäß § 1 Abs 2 UrhG genießt ein Werk als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Da demnach ein Schutz nur nach den Vorschriften des UrhG besteht, geht die hM zutreffend davon aus, dass ein einzelner Werkteil nur unter der Voraussetzung geschützt ist, dass der betreffende Teil für sich eine eigentümliche geistige Schöpfung (§ 1 Abs 1 UrhG) ist (RIS-Justiz RS0076935; Kucsko in Kucsko, urheber.recht 100 mwN; M. Walter, Österreichisches Urheberrecht I Rz159). Um den Schutz eines Werkteils zu beurteilen, ist es somit - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung - nicht erforderlich, diesen in eine Relation zum Gesamtwerk zu stellen, und es kommt daher auch nicht darauf an, ob sich die charakteristischen Elemente des Gesamtwerks in dem Ausschnitt wiederfinden (Kucsko aaO; aA Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG² § 1 UrhG Rz 29, der für die Schutzfähigkeit auf die Identifizierbarkeit des Werkteils und seine Zuordenbarkeit zu einem bestimmten Werk abstellt).1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, UrhG genießt ein Werk als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Da demnach ein Schutz nur nach den Vorschriften des UrhG besteht, geht die hM zutreffend davon aus, dass ein einzelner Werkteil nur unter der Voraussetzung geschützt ist, dass der betreffende Teil für sich eine eigentümliche geistige Schöpfung (Paragraph eins, Absatz eins, UrhG) ist (RIS-Justiz RS0076935; Kucsko in Kucsko, urheber.recht 100 mwN; M. Walter, Österreichisches Urheberrecht römisch eins Rz159). Um den Schutz eines Werkteils zu beurteilen, ist es somit - entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung - nicht erforderlich, diesen in eine Relation zum Gesamtwerk zu stellen, und es kommt daher auch nicht darauf an, ob sich die charakteristischen Elemente des Gesamtwerks in dem Ausschnitt wiederfinden (Kucsko aaO; aA Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG² Paragraph eins, UrhG Rz 29, der für die Schutzfähigkeit auf die Identifizierbarkeit des Werkteils und seine Zuordenbarkeit zu einem bestimmten Werk abstellt).
1.2. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Illustrationen (abgebildet im Anhang dieser Entscheidung) urheberrechtlich geschützte Werkteile sind. Diese Beurteilung wird im Rechtsmittel hinsichtlich der Illustration „Kinder“, die deutlich individuelle Züge trägt, und der Gebäudedarstellung, die in ihrer grafischen Gestaltung mit der Einbeziehung mehrerer Porträts des für die Beklagte namensgebenden Dirigenten über die rein naturalistische Wiedergabe eines Gebäudeteils hinausgeht und sich als individuell eigenartige Leistung vom üblicherweise hervorgebrachten Allerweltserzeugnis einer rein handwerklichen Leistung abhebt, zutreffend nicht in Zweifel gezogen.
1.3. Zu Unrecht bezweifelt der Rekurs, dass der vom Kläger geschaffene Lageplan ein schutzfähiges Werk ist.
Landkarten können als Werke der Literatur im Sinne des § 2 Z 3 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Bei diesen Werken muss das schöpferische Element in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen, wobei keine besonderen Anforderungen an die künstlerische Qualität zu stellen sind (stRsp; Nachweise bei G. Korn in Kucsko, urheber.recht 128). Gerade solche Werke liegen regelmäßig an der unteren Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit (4 Ob 55/93). Die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen, die sich aus der Landvermessung ergeben, wie der Verlauf von Gebirgszügen, Flüssen, Straßen und die Lage von Orten, ist allerdings nie schutzfähig (RIS-Justiz RS0076993, zuletzt 4 Ob 245/99d = MR 2000, 103 [krit. M. Walter] - Liniennetzplan).Landkarten können als Werke der Literatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Bei diesen Werken muss das schöpferische Element in der Eigentümlichkeit der Darstellung liegen, wobei keine besonderen Anforderungen an die künstlerische Qualität zu stellen sind (stRsp; Nachweise bei G. Korn in Kucsko, urheber.recht 128). Gerade solche Werke liegen regelmäßig an der unteren Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit (4 Ob 55/93). Die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen, die sich aus der Landvermessung ergeben, wie der Verlauf von Gebirgszügen, Flüssen, Straßen und die Lage von Orten, ist allerdings nie schutzfähig (RIS-Justiz RS0076993, zuletzt 4 Ob 245/99d = MR 2000, 103 [krit. M. Walter] - Liniennetzplan).
Die konkrete Ausgestaltung des streitverfangenen Lageplans ist wesentlich dadurch geprägt, dass sich Gebäude von besonderer kultureller Bedeutung (Kirchen, Oper, Hofburg) in stilisierter dreidimensionaler Darstellung von dem sonst nur flächig dargestellten Raster aus Straßen und Häuserblöcken abheben; an der Stelle des von der Beklagten betriebenen Veranstaltungszentrums befindet sich ein Porträt des namensgebenden Dirigenten. Diese Gestaltungselemente sind ungewöhnlich und originell; sie gehen über die bloße Wiedergabe geografischer Tatsachen hinaus, geben dem Lageplan ein eigentümliches, individuelles Gepräge und heben ihn von üblichen kartografischen Darstellungsformen ab. Der Lageplan ist daher ein Werk nach § 2 Z 3 UrhG.Die konkrete Ausgestaltung des streitverfangenen Lageplans ist wesentlich dadurch geprägt, dass sich Gebäude von besonderer kultureller Bedeutung (Kirchen, Oper, Hofburg) in stilisierter dreidimensionaler Darstellung von dem sonst nur flächig dargestellten Raster aus Straßen und Häuserblöcken abheben; an der Stelle des von der Beklagten betriebenen Veranstaltungszentrums befindet sich ein Porträt des namensgebenden Dirigenten. Diese Gestaltungselemente sind ungewöhnlich und originell; sie gehen über die bloße Wiedergabe geografischer Tatsachen hinaus, geben dem Lageplan ein eigentümliches, individuelles Gepräge und heben ihn von üblichen kartografischen Darstellungsformen ab. Der Lageplan ist daher ein Werk nach Paragraph 2, Ziffer 3, UrhG.
2. Der Urheber kann die Nutzung seines Werks nicht untersagen, wenn er dem Nutzer - ausdrücklich oder schlüssig - ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt hat (4 Ob 112/07k = MR 2007, 330 - Internetnutzung; 4 Ob 184/04v = MR2005, 34 - Leistungsbeschreibung).
Auch für die Auslegung von Urheberrechtsverträgen sind die allgemeinen Auslegungsregeln maßgebend, wonach nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Vereinbarung zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Maßgebend ist das Verständnis eines redlichen und verständigen Menschen bei objektiver Beurteilung (M. Walter aaO Rz 1786 mwN).
Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde (4 Ob 105/94= MR 1995, 27 - Anpfiff; 4 Ob 112/07k = MR 2007, 330 - Internetnutzung). Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (Zweckübertragungstheorie; Büchele in Kucsko aaO 370 mN zur Rsp; M. Walter aaO Rz 1790 f; RIS-Justiz RS0077666, RS0077726).
Wie weit ein im konkreten Fall eingeräumtes Werknutzungsrecht inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, ist eine Rechtsfrage (Guggenbichler in Ciresa, § 26 UrhG Rz 5).Wie weit ein im konkreten Fall eingeräumtes Werknutzungsrecht inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, ist eine Rechtsfrage (Guggenbichler in Ciresa, Paragraph 26, UrhG Rz 5).
3.1. Im Anlassfall steht fest, dass der Kläger im Auftrag der Beklagten Werbematerial (Broschüren, Folder, Plakate) gestaltet und der Auftraggeberin sämtliche zeitlich wie weltweit uneingeschränkten Nutzungsrechte - einschließlich der Nutzung im Internet - daran eingeräumt hat; über eine Befugnis zur isolierten Verwendung einzelner Elemente dieses Werbematerials im Internetauftritt der Beklagten haben die Parteien hingegen nicht gesprochen.
3.2. Dieses von den Parteien im Vorhinein nicht bedachte und daher nicht geregelte Problem, für das das dispositive Recht keine Lösung bietet, bedarf als „Vertragslücke“ somit einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertragszwecks durch eine Regelung, die vernünftige und redliche Parteien bei wechselseitiger Rücksichtnahme getroffen hätten; dabei ist ein angemessener Interessenausgleich vorzusehen (vgl Bollenberger in KBB² § 914 Rz 8 f mwN).3.2. Dieses von den Parteien im Vorhinein nicht bedachte und daher nicht geregelte Problem, für das das dispositive Recht keine Lösung bietet, bedarf als „Vertragslücke“ somit einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertragszwecks durch eine Regelung, die vernünftige und redliche Parteien bei wechselseitiger Rücksichtnahme getroffen hätten; dabei ist ein angemessener Interessenausgleich vorzusehen vergleiche Bollenberger in KBB² Paragraph 914, Rz 8 f mwN).
3.3. Dem Urhebervertragsrecht wohnt die Tendenz inne, dem Urheber die Chance zu geben, an den wirtschaftlichen Früchten, die aus der Nutzung seines Werks gezogen werden, tunlichst teilzuhaben und darüber hinaus jede ins Gewicht fallende Nutzung kontrollieren zu können, zumindest aber ein angemessenes Entgelt für sie zu erhalten (Büchele in Kucsko aaO 370 mwN).
3.4. Ausgehend von dieser Zielsetzung kann in den vom Kläger beanstandeten Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit dem Internetauftritt der Beklagten keine Beeinträchtigung von ins Gewicht fallenden Interessen des Urhebers erblickt werden, die nicht schon durch ein angemessenes Entgelt abgegolten wären; sie sind durch die der Beklagten eingeräumten Rechte gedeckt. Nach übereinstimmendem Parteiwillen ist die Beklagte nämlich infolge Zahlung des Honorars vertraglich berechtigt, das vom Kläger gestaltete Werbematerial jeweils in seiner Gesamtheit für Werbezwecke in ihren Internetauftritt zu integrieren. Es ist unter diesen Umständen aber vernünftigen und redlichen Parteien - auf dem Boden eines Größenschlusses - zu unterstellen, dass sie - hätten sie diesen Fall im Licht der Besonderheiten des für einen Internetauftritt gewollten und gebotenen Datentransfers vorweg bedacht - vereinbart hätten, auch die Verwendung (nur) von Teilen dieses Werbematerials im Internet zu Werbezwecken solle durch den gezahlten Honorarbetrag abgegolten sein.
Für die Berechtigung zu dieser Nutzung kann es nicht darauf ankommen, ob die als Elemente verwendeten Werkteile für sich allein Urheberrechtsschutz hätten oder nicht; unter dem Aspekt eines sachgerechten Interessenausgleichs ist beim hier auszulegenden Vertrag allein der Umstand entscheidend, dass eine Teilverwendung des Materials des Urhebers im Internet nicht als zusätzlich abzugeltende Nutzung angesehen werden kann, für die redliche Vertragsparteien in jener Situation wie hier ein zusätzliches Entgelt vereinbart hätten.
Von der Frage, ob der Kläger der Verwendung einzelner Illustrationen seiner Werbemittel im Internet dadurch schlüssig zugestimmt habe, dass er in die Gestaltung der „Homepage“ der Beklagten einbezogen wurde, hängt die Entscheidung demnach nicht ab.
4. Der vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Aspekt des urheberrechtlichen Änderungsverbots (§ 21 Abs 1 UrhG) geht am Problemkern vorbei: Auf die Untersagung einer unbefugten Veränderung der vom Kläger geschaffenen Werbematerialien zielt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht ab. Im Übrigen umfasst ein Werknutzungsrecht auch solche ändernden Eingriffe des Nutzungsberechtigten in das Werk, die für den praktischen Zweck der von den Vertragsparteien ins Auge gefassten Werknutzungen erforderlich sind (vgl 4 Ob 159/99g = ÖBl 2000, 130 - Zimmermann FITNESS). Dass im Anlassfall durch die Verwendung bestimmter Elemente des vom Kläger erstellten Materials etwa die Grenzen zur Entstellung überschritten oder sonst berechtigte Interessen des Urhebers verletzt worden seien, wurde weder behauptet, noch ist solches erkennbar.4. Der vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Aspekt des urheberrechtlichen Änderungsverbots (Paragraph 21, Absatz eins, UrhG) geht am Problemkern vorbei: Auf die Untersagung einer unbefugten Veränderung der vom Kläger geschaffenen Werbematerialien zielt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht ab. Im Übrigen umfasst ein Werknutzungsrecht auch solche ändernden Eingriffe des Nutzungsberechtigten in das Werk, die für den praktischen Zweck der von den Vertragsparteien ins Auge gefassten Werknutzungen erforderlich sind vergleiche 4 Ob 159/99g = ÖBl 2000, 130 - Zimmermann FITNESS). Dass im Anlassfall durch die Verwendung bestimmter Elemente des vom Kläger erstellten Materials etwa die Grenzen zur Entstellung überschritten oder sonst berechtigte Interessen des Urhebers verletzt worden seien, wurde weder behauptet, noch ist solches erkennbar.
15.1. Dennoch erweist sich die Sache bei einer allseitigen rechtlichen Prüfung - wenn auch aus anderen als den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen - als noch nicht spruchreif. Die Vorinstanzen ließen nämlich unbeachtet, dass das Hauptunterlassungsbegehren gegen die Verletzung eines Rechts des Klägers auf eine Urheberbezeichnung gerichtet ist. Dieses Begehren ist bisher unschlüssig und - um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden - mit den Parteien zu erörtern.
5.2. Gemäß § 20 Abs 1 UrhG bestimmt der Urheber, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist. Ob dieses Recht im Anlassfall verletzt worden ist, kann nach dem bisherigen Vorbringen und nach dem festgestellten Sachverhalt nicht beurteilt werden.5.2. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, UrhG bestimmt der Urheber, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist. Ob dieses Recht im Anlassfall verletzt worden ist, kann nach dem bisherigen Vorbringen und nach dem festgestellten Sachverhalt nicht beurteilt werden.
Der Kläger hat sich dazu allein auf § 39 UrhG berufen; diese Bestimmung ist allerdings deshalb nicht einschlägig, weil die im Internet veröffentlichten Illustrationen des Klägers keine gewerbsmäßig hergestellten Filmwerke sind. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Verwertungsrecht ist vielmehr jenes nach § 18a UrhG („Zurverfügungstellungsrecht“), das für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung ist: Wer ein Werk - hier ein solches der bildenden Kunst - in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, übt das Verwertungsrecht nach § 18a UrhG aus (vgl 4Ob178/06i = EvBl 2007/44 = MR 2007, 84 - St. Stephan). Auch im Rahmen einer solchen Rechteausübung ist ein Verstoß gegen eine gebotene Anbringung der Urheberbezeichnung möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der Urheber zu einer Urheberbezeichnung entschlossen und diese Verpflichtung der beklagten Rechtenehmerin überbunden hat. Das Recht auf Namensnennung ist nämlich verzichtbar (4Ob293/01v = ÖBl 2003, 250 - Riven Rock; RIS-Justiz RS0116163). Die Nichtanbringung der Urheberbezeichnung kann daher aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder auch im Hinblick auf bestehende Branchenübungen unterbleiben (Grubinger in Kucsko, urheber.recht 325 mwN).Der Kläger hat sich dazu allein auf Paragraph 39, UrhG berufen; diese Bestimmung ist allerdings deshalb nicht einschlägig, weil die im Internet veröffentlichten Illustrationen des Klägers keine gewerbsmäßig hergestellten Filmwerke sind. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Verwertungsrecht ist vielmehr jenes nach Paragraph 18 a, UrhG („Zurverfügungstellungsrecht“), das für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung ist: Wer ein Werk - hier ein solches der bildenden Kunst - in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, übt das Verwertungsrecht nach Paragraph 18 a, UrhG aus vergleiche 4Ob178/06i = EvBl 2007/44 = MR 2007, 84 - St. Stephan). Auch im Rahmen einer solchen Rechteausübung ist ein Verstoß gegen eine gebotene Anbringung der Urheberbezeichnung möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der Urheber zu einer Urheberbezeichnung entschlossen und diese Verpflichtung der beklagten Rechtenehmerin überbunden hat. Das Recht auf Namensnennung ist nämlich verzichtbar (4Ob293/01v = ÖBl 2003, 250 - Riven Rock; RIS-Justiz RS0116163). Die Nichtanbringung der Urheberbezeichnung kann daher aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder auch im Hinblick auf bestehende Branchenübungen unterbleiben (Grubinger in Kucsko, urheber.recht 325 mwN).
5.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht somit zunächst mit dem Kläger die Schlüssigkeit seines Unterlassungshauptbegehrens vor dem Hintergrund der zuvor erläuterten Rechtslage zu erörtern und danach über das Klagebegehren neuerlich zu entscheiden haben.
6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.
Textnummer
E88673European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00111.08I.0826.000Im RIS seit
16.11.2008Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012