Begründung: Die am 11.1.1979 außerehelich geborene Brigitte R***** lebt bei der Mutter. Salih B*****, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, hatte die Vaterschaft anerkannt und sich in einem vor der Bezirkshauptmannschaft Judenburg geschlossenen Vergleich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.000 ab Geburt verpflichtet. Er kehrte - nachdem über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war - nach Bosnien-Herzegowina zurück. Der Minderjährigen wurden zunächst Unterhaltsv... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z2
Rechtssatz: Der Umstand, daß Aufenthalt und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners derzeit unbekannt sind, hindert eine Bevorschussung nicht, soll doch gerade in einem solchen Fall der Vorschuß nach dem Willen des Gesetzgebers gewährt werden (hier: Unterhaltsschuldner hält sich im Ausland auf; weder sein Aufenthalt noch sein Einkommen können ermittelt werden). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 26.Juni 1995 verpflichtete das Erstgericht die Kindesmutter, den Kindern ab 19.November 1994 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur jeweiligen Volljährigkeit der Kinder, einen Unterhaltsbetrag in der Höhe des jeweiligen Familienzuschlags zu bezahlen. Am 26.Jänner 1996 beantragte der zuständige Jugendwohlfahrtsträger, den Kindern ab dem 1.Jänner 1996 einen monatlichen Unterhaltsvorschuß von je S 678,- zu gewähren. Die Mutter beziehe Wochengeld; ... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 5.9.1990 hat der Vater des am 20.10.1985 geborenen mj.Jürgen ab 1.2.1990 zum Unterhalt seines Sohnes monatlich einen Beitrag von S 2.150 zu bezahlen. Der mit Beschluß vom 14.3.1988 gewährte Unterhaltsvorschuß wurde mit Beschluß vom 19.12.1990 auf diesen Betrag angehoben und bis 28.2.1991 gewährt. Mit den Beschlüssen vom 27.2.1991 und 11.2.1994 wurden die Unterhaltsvorschüsse über die jeweiligen Endigungszeitpunkte hinaus... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z4UVG §8
Rechtssatz: Nach dem Gesetzeszweck erscheint es gerechtfertigt, Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 4 UVG auch nach rechtskräftiger Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über das damit verbundene Unterhaltsbegehren zu gewähren. § 8 Satz 2 UVG ist daher dahin auszulegen, dass mit den Worten "bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z4UVG §8
Rechtssatz: Nach dem Gesetzeszweck erscheint es gerechtfertigt, Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 4 UVG auch nach rechtskräftiger Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über das damit verbundene Unterhaltsbegehren zu gewähren. § 8 Satz 2 UVG ist daher dahin auszulegen, dass mit den Worten "bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens... mehr lesen...
Norm: UVG §3UVG §4 Z1UVG §4 Z5UVG §8 Abs1
Rechtssatz: Es kann schon innerhalb des letzten Monats, in dem ein dann eingestellter Vorschuß gemäß § 4 Z 5 UVG noch zu gewähren war, ein Antrag auf (Neu)Gewährung eines - höheren - Vorschusses gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG auf Grund des bereits vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlusses mit der Wirkung des § 8 Abs 1 UVG gestellt werden. Einem solchen Antrag ist aber nur soweit stattzugeben, a... mehr lesen...
Norm: UVG §3UVG §4 Z1UVG §4 Z5UVG §8 Abs1
Rechtssatz: Es kann schon innerhalb des letzten Monats, in dem ein dann eingestellter Vorschuß gemäß § 4 Z 5 UVG noch zu gewähren war, ein Antrag auf (Neu)Gewährung eines - höheren - Vorschusses gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG auf Grund des bereits vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlusses mit der Wirkung des § 8 Abs 1 UVG gestellt werden. Einem solchen Antrag ist aber nur soweit stattzugeben, a... mehr lesen...
Norm: UVG §3UVG §4 Z1UVG §4 Z5UVG §8 Abs1
Rechtssatz: Es kann schon innerhalb des letzten Monats, in dem ein dann eingestellter Vorschuß gemäß § 4 Z 5 UVG noch zu gewähren war, ein Antrag auf (Neu)Gewährung eines - höheren - Vorschusses gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG auf Grund des bereits vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlusses mit der Wirkung des § 8 Abs 1 UVG gestellt werden. Einem solchen Antrag ist aber nur soweit stattzugeben, a... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z1UVG §7 Abs1 Z1UVG §11 Abs2
Rechtssatz: Ob die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG gegeben sind, hat zwar gemäß § 11 Abs 2 UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. Das Gericht hat aber auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht tätig zu werden und zur Klarstellung dieser Voraussetzungen ua auch Exekutionsakten beizuschaffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z1UVG §7 Abs1 Z1UVG §11 Abs2
Rechtssatz: Ob die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG gegeben sind, hat zwar gemäß § 11 Abs 2 UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. Das Gericht hat aber auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht tätig zu werden und zur Klarstellung dieser Voraussetzungen ua auch Exekutionsakten beizuschaffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IIIUVG §4 Z2
Rechtssatz: Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht, das Kind kann Leistungen nach dem UVG beziehen. Denn es fehlt dazu ein entsprechender Vorbehalt in § 4 UVG. Entscheidungstexte 1 Ob 531/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §141 IIIUVG §4 Z2
Rechtssatz: Bloße Schwierigkeiten, sei es bei der Unterhaltsbemessung oder der Unterhaltshereinbringung beim primär Unterhaltspflichtigen, rechtfertigen die Inanspruchnahme der sekundär unterhaltspflichtigen Großeltern nicht, das Kind kann Leistungen nach dem UVG beziehen. Denn es fehlt dazu ein entsprechender Vorbehalt in § 4 UVG. Entscheidungstexte 1 Ob 531/95 ... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z2
Rechtssatz: Der das Gesetz ganz allgemein beherrschende Grundsatz, Vorschussleistungen aus öffentlichen Mitteln nur an die Stelle der vom Unterhaltsschuldner konkret zu erbringenden, wenn auch betraglich noch nicht feststehenden Leistungen treten zu lassen, findet auch im § 4 Z 2 UVG seinen Ausdruck. Entscheidungstexte 1 Ob 643/94 Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 6... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z2
Rechtssatz: Eine Unterhaltsfestsetzung ist dann als mißlungen anzusehen, wenn der darauf gerichtete Antrag aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen
Gründe: trotz Vorliegens der materiellen Erfolgsvoraussetzungen nicht in einer dem Unterhaltszweck angemessenen Zeit zum Erfolg führt oder ein entsprechender Antrag bloß deshalb unterbleibt, weil er aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen Gründen nach objektiv... mehr lesen...
Norm: UVG §4 Z2
Rechtssatz: Der das Gesetz ganz allgemein beherrschende Grundsatz, Vorschussleistungen aus öffentlichen Mitteln nur an die Stelle der vom Unterhaltsschuldner konkret zu erbringenden, wenn auch betraglich noch nicht feststehenden Leistungen treten zu lassen, findet auch im § 4 Z 2 UVG seinen Ausdruck. Entscheidungstexte 1 Ob 643/94 Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 6... mehr lesen...