Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Eine Unterhaltsfestsetzung ist dann als mißlungen anzusehen, wenn der darauf gerichtete Antrag aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen Gründe trotz Vorliegens der materiellen Erfolgsvoraussetzungen nicht in einer dem Unterhaltszweck angemessenen Zeit zum Erfolg führt oder ein entsprechender Antrag bloß deshalb unterbleibt, weil er aus in der Person des Unterhaltsschuldners gelegenen Gründen nach objektiver Vorausschau zu keinem Erfolg führen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076176Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00643_9400000_001