Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Ob die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG gegeben sind, hat zwar gemäß § 11 Abs 2 UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. Das Gericht hat aber auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht tätig zu werden und zur Klarstellung dieser Voraussetzungen ua auch Exekutionsakten beizuschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088823Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020