Norm
UVG §4 Z2Rechtssatz
Der das Gesetz ganz allgemein beherrschende Grundsatz, Vorschussleistungen aus öffentlichen Mitteln nur an die Stelle der vom Unterhaltsschuldner konkret zu erbringenden, wenn auch betraglich noch nicht feststehenden Leistungen treten zu lassen, findet auch im § 4 Z 2 UVG seinen Ausdruck.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076258Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013