RS OGH 1995/2/27 1Ob643/94 (1Ob644/94), 1Ob531/95, 10Ob42/09p, 10Ob43/11p, 10Ob26/11p

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Der das Gesetz ganz allgemein beherrschende Grundsatz, Vorschussleistungen aus öffentlichen Mitteln nur an die Stelle der vom Unterhaltsschuldner konkret zu erbringenden, wenn auch betraglich noch nicht feststehenden Leistungen treten zu lassen, findet auch im § 4 Z 2 UVG seinen Ausdruck.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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