Norm
UVG §4 Z4Rechtssatz
Nach dem Gesetzeszweck erscheint es gerechtfertigt, Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 4 UVG auch nach rechtskräftiger Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über das damit verbundene Unterhaltsbegehren zu gewähren. § 8 Satz 2 UVG ist daher dahin auszulegen, dass mit den Worten "bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens" das gesamte in § 4 Z 4 UVG umschriebene Verfahren zu verstehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102082Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020