TE OGH 1998/1/29 6Ob8/98i

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Veröffentlicht am 29.01.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm W*****, vertreten durch Dr.Ulrich Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Margarete W*****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer und Widukind W.Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterhaltsherabsetzung (Streitwert 54.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 1.Oktober 1997, GZ 21 R 341/97i-71, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß der Unterhaltspflichtige zwar im Rahmen des ihm Zumutbaren zwecks Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen, soweit er die notwendigen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen nicht bestreiten kann (SZ 54/52; SZ 63/60; RZ 1991/44 und 70; EFSlg 65.008 ff; 6 Ob 653/93), was auch für den nach § 69 Ab 2 EheG (§ 94 ABGB) unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten gilt (6 Ob 552/93 und 6 Ob 653/93). Dabei ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes zumutbar ist (ÖA 1992, 113/U 47). Die Zumutbarkeit kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung anhand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS007470). Dieser Frage kommt in aller Regel keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß der Unterhaltspflichtige zwar im Rahmen des ihm Zumutbaren zwecks Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen, soweit er die notwendigen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen nicht bestreiten kann (SZ 54/52; SZ 63/60; RZ 1991/44 und 70; EFSlg 65.008 ff; 6 Ob 653/93), was auch für den nach Paragraph 69, Ab 2 EheG (Paragraph 94, ABGB) unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten gilt (6 Ob 552/93 und 6 Ob 653/93). Dabei ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes zumutbar ist (ÖA 1992, 113/U 47). Die Zumutbarkeit kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung anhand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS007470). Dieser Frage kommt in aller Regel keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach es dem Kläger bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unbenommen bleiben mußte, das Sparguthaben angesichts seiner Arbeitslosigkeit als "Notgroschen" zu verwenden, stellt keine grobe Fehlbeurteilung dar. Das Berufungsgericht hat den Wert des dem Kläger im Zuge des Aufteilungsverfahrens zugesprochenen Grundstückes mit Rücksicht auf die nach 1994 eingetretenen Wertsteigerungen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Eine auffallende Fehlbeurteilung bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung ist angesichts des Umstandes, daß diese Liegenschaft dem Kläger im nachehelichen Aufteilungsverfahren zugekommen ist, nicht zu erkennen.

Ob dem Kläger konkret zuzumuten war, das Grundstück 1992 zu verkaufen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Anmerkung

E49279 06A00088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00008.98I.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19980129_OGH0002_0060OB00008_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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