RS OGH 2000/8/23 3Ob1/99i

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Veröffentlicht am 23.08.2000
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Norm

EheG §94

Rechtssatz

Wie der vormalige Ehegatte die von ihm zu leistende Ausgleichszahlung aufbringt, sei es durch Kredit, Veräußerung oder Vermietung, steht ihm frei, weshalb eine Berücksichtigung der Zinsbelastung einer Kreditaufnahme bei Bemessung der Höhe des Ausgleichsbetrages zu unterbleiben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113990

Dokumentnummer

JJR_20000823_OGH0002_0030OB00001_99I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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