Norm
EheG §94Rechtssatz
Wie der vormalige Ehegatte die von ihm zu leistende Ausgleichszahlung aufbringt, sei es durch Kredit, Veräußerung oder Vermietung, steht ihm frei, weshalb eine Berücksichtigung der Zinsbelastung einer Kreditaufnahme bei Bemessung der Höhe des Ausgleichsbetrages zu unterbleiben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113990Dokumentnummer
JJR_20000823_OGH0002_0030OB00001_99I0000_002