TE OGH 2000/4/18 10Ob86/00w

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Veröffentlicht am 18.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Gerda Anna P*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Walter P*****, Handelsvertreter, *****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Februar 2000, GZ 52 R 51/99b-89, womit infolge der Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 15. Februar 1999, GZ F 30/94v-80, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Gerda Anna P*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Walter P*****, Handelsvertreter, *****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Paragraphen 81, ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Februar 2000, GZ 52 R 51/99b-89, womit infolge der Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 15. Februar 1999, GZ F 30/94v-80, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und 3 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und 3 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist zutreffend von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur billigen Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG ausgegangen. Danach ist die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen. Eine Ausgleichszahlung kommt dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte (RIS-Justiz RS0057501, RS0057670). Sie ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei insbesondere auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, aber auch auf das Wohl der Kinder und auch auf die Möglichkeit der Aufbringung der Ausgleichszahlung Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0057765, RS0057579). Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam angeschafft haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057287). Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (4 Ob 2272/96p; RIS-Justiz RS0057596; 10 Ob 71/98h; 10 Ob 125/98z).Das Rekursgericht ist zutreffend von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur billigen Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG ausgegangen. Danach ist die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen. Eine Ausgleichszahlung kommt dann in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte (RIS-Justiz RS0057501, RS0057670). Sie ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei insbesondere auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, aber auch auf das Wohl der Kinder und auch auf die Möglichkeit der Aufbringung der Ausgleichszahlung Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0057765, RS0057579). Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam angeschafft haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben (RIS-Justiz RS0057287). Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine etwas andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (4 Ob 2272/96p; RIS-Justiz RS0057596; 10 Ob 71/98h; 10 Ob 125/98z).

Es entspricht durchaus dem Gebot der Billigkeit bei der Wertermittlung das Sachwertverfahren anzuwenden. Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (EFSlg 75.607). Es kann nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen sei (so EFSlg 54.532). Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, dass es nicht unbillig erscheine, die Bewertung eines Hauses, das weiterhin als Wohnstätte eines der Ehegatten dient, durch Mittelung von Verkehrs- und Ertragswert vorzunehmen (EFSlg 43.804), aber auch dass es keinen Bedenken begegne, einen dem Ertragswert angenäherten Wert als Grundlage für die Ausgleichszahlung heranzuziehen (EFSlg 43.803; 1 Ob 230/98z mwN). Da Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Veräußerung des Hauses mit der Ehewohnung beabsichtige fehlen, sondern diese vielmehr als Wohnstätte zu nützen gedenkt, so erscheint die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren grundsätzlich als sachgerecht. Die vom Revisionsrekurswerber vermisste Ertragswertberechnung kann somit hier unterbleiben (ebenso 1 Ob 230/98z). Inwieweit aber bei Festsetzung der Ausgleichszahlung nach Billigkeit in gewissem Ausmaß vom rechnerisch ermittelten und nach dem Vorbringen der Antragstellerin aus verschiedenen Gründen unrealistisch hohen Verkehrswert abgewichen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles; das Rekursgericht hat hier seinen Ermessensspielraum nicht überschritten.

Die Vorinstanzen haben die Beiträge der Streitteile zum Wertzuwachs grundsätzlich als gleichwertig angesehen. Diese Gewichtung rechtfertigt allein schon die Aufteilung des Zugewinns im Verhältnis 1 : 1, ohne dass noch geklärt werden müsste, wie sich die Finanzierung des Hausbaus im Detail gestaltete (1 Ob 230/98z). Soweit der Rechtsmittelwerber darzulegen versucht, sein Beitrag sei höher einzuschätzen, macht er konkrete Umstände des Einzelfalles, aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG geltend.Die Vorinstanzen haben die Beiträge der Streitteile zum Wertzuwachs grundsätzlich als gleichwertig angesehen. Diese Gewichtung rechtfertigt allein schon die Aufteilung des Zugewinns im Verhältnis 1 : 1, ohne dass noch geklärt werden müsste, wie sich die Finanzierung des Hausbaus im Detail gestaltete (1 Ob 230/98z). Soweit der Rechtsmittelwerber darzulegen versucht, sein Beitrag sei höher einzuschätzen, macht er konkrete Umstände des Einzelfalles, aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geltend.

Eine wesentliche Verkennung der von der Judikatur entwickelten und oben dargestellten Billigkeitskriterien durch das Rekursgericht und damit eine erhebliche Rechtsfrage wird insgesamt nicht aufgezeigt. Damit erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig.

Anmerkung

E57794 10A00860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00086.00W.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20000418_OGH0002_0100OB00086_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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