Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emad S*****, geboren am 13. Dezember 1979 in Qu*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Manuela H*****, geboren am 20. Dezember 1968 in W*****, wegen Ehescheidung... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, gegen die beklagten Parteien 1. B***** O*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Ingeborg Lehner, Rechtsanwältin in Wien, und 2.... mehr lesen...
Begründung: In der Zulassungsbeschwerde wird vom Zweitbeklagten geltend gemacht, es stellten sich mehrere im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfragen. Die betreffenden Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: In der Zulassungsbeschwerde wird vom Zweitbeklagten geltend gemacht, es stellten sich mehrere im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfragen. Die betreffenden Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine grundsätzliche Rech... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft K*****, wider die beklagten Parteien 1. Tanja A*****, 2. Cemalettin D*****, Zweitbeklagter vertreten durch Mag. A... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, Josef Wichner Straße 2, 3500 Krems an der Donau, gegen die beklagten Parteien, 1.) Herbert P*****, ÖBB-Bediensteter, ***** und 2.) Nina R*... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Wolfgang W*****, 2. Natalia W*****, diese vertreten durch Dr. Helene Klaar/Mag. Norbert Ma... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei erhob die Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 EheG mit der Behauptung, die zwischen den Beklagten am 14. November 2000 geschlossene Ehe habe ausschließlich den Zweck gehabt, dem Zweitbeklagten die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft sei von den Beklagten nie beabsichtigt ge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da die Ansicht vertreten werden könnte, „der Sinn der Bestimmung des § 23 EheG bestehe nicht darin, eine bloß zum Schein geschlossene Ehe in jedem Fall zu beseitigen, sondern nur dann, wenn durch die bekämpfte Scheinehe tatsächlich der verpönte Zweck der Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe in der extensiven Auslegung der oberstgerichtlichen Ju... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da die Ansicht vertreten werden könnte, der Sinn der Bestimmung des § 23 EheG bestehe nicht darin, eine bloß zum Schein geschlossene Ehe in jedem Fall zu beseitigen, sondern nur dann, wenn durch die bekämpfte Scheinehe tatsächlich der verpönte Zweck der Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe in der extensiven Auslegung der oberstgerichtlichen Judikatur erreicht werde. Das Berufungsgericht sprac... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach stRsp sind in analoger Anwendung des § 23 Abs 1 EheG auch sogenannte „Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen" nichtig, also Ehen, die - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurden, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabentheiner ... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabentheiner in... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen am 9. 9. 1998 vor dem Standesamt Graz die zu Ehebuch Nr ***** beurkundete Ehe. Die Klägerin ist Österreicherin, der Beklagte Staatsangehöriger im heutigen Jugoslawien. Es handelte sich beiderseits um die bereits zweite Ehe. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde zwischen den Parteien nicht begründet; es bestand auch keine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen. Der Ehe entstammen keine Kinder. Ob die Eheleute eine Intimbeziehung hatten, steht nicht f... mehr lesen...
Norm: EheG §23EheG §49 D
Rechtssatz: Das Vorliegen einer allenfalls ungültigen Ehe (hier: Namens- und Staatsangehörigkeitsehe) steht einem Scheidungsbegehren nach § 49 EheG bis zu einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe nicht entgegen. Entscheidungstexte 2 Ob 294/02b Entscheidungstext OGH 05.12.2002 2 Ob 294/02b 5 Ob 155/02h En... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits in der Entscheidung 6 Ob 142/00a ausgesprochen, dass durch das Inkrafttreten des FrG 1997 BGBl I 75 keine für die Beurteilung einer Ehenichtigkeit gemäß § 23 EheG relevante Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Nach der seit der Entscheidung SZ 67/56 gefestigten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genügt für die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG die - im A... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung zu § 23 EheG - in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 und unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung Pichlers (in Rummel2 II Rz 1 zu § 23 EheG) - die Ansicht, dass auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmark... mehr lesen...
Begründung: Die Staatsanwaltschaft Wien begehrt, die am 1. 7. 1987 zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten geschlossene und im Ehebuch des Standesamts Wien-Ottakring unter Nr. 461/1987 beurkundete Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig zu erklären. Die Erstbeklagte sei österreichische Staatsangehörige; der Zweitbeklagte besitze die türkische Staatsbürgerschaft. Die Beklagen hätten nur geheiratet, um dem Zweitbeklagten eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine A... mehr lesen...
Norm: ZPO §179 Abs1EheG §23
Rechtssatz: Die Präklusivwirkung wegen Verschleppungsabsicht und Verzögerungsabsicht ist auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz erfaßten Verfahren über die Nichtigerklärung einer Ehe (§ 23 EheG) anwendbar. Entscheidungstexte 9 Ob 190/99b Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 190/99b Veröff: SZ 72/166 7 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit ihrer Klage vom 27. 8. 1996 begehrt die Staatsanwaltschaft Wien die Nichtigerklärung der zwischen den beiden Beklagten am 5. 12. 1990 geschlossenen Ehe gemäß § 23 EheG. Der Erstbeklagte sei österreichischer Staatsbürger, während die Zweitbeklagte die jugoslawische Staatsbürgerschaft besitze. Die Ehe sei ausschließlich deshalb geschlossen worden, um der Zweitbeklagten die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Staatsanwaltschaft begehrt die Nichtigerklärung der zwischen den Beklagten am 21. 9. 1992 geschlossenen Ehe mit der
Begründung: , die Zweitbeklagte habe zuvor am 27. 6. 1992 mit Dragan K*****, geborenem S*****, vor dem Standesamt Donje Komarice zur Nr. 23/92 die Ehe geschlossen, die zum Zeitpunkte der nun gegenständlichen Eheschließung noch aufrecht gewesen sei. Die gegenständliche Ehe sei gemäß § 24 EheG nichtig. Die klagende Staatsanwaltschaft ... mehr lesen...
Norm: EheG §23MRK Art12MRK Art14
Rechtssatz: Art 12 MRK enthält einen Ausübungsvorbehalt; das staatliche Recht darf das Recht der Eheschließung ausgestalten, aber keine diskriminierenden Schranken iSd Art 14 MRK festlegen. Durch § 23 EheG wird die Ehefreiheit in ihrem Wesensgehalt nicht eingeschränkt. Entscheidungstexte 1 Ob 389/97f Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 389/97f ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Wien 1, Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1. Kazim Z*****, vertreten durch Mag.Otto Unger, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Brigitta Z*****, wegen Ehenichtigk... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar... mehr lesen...
Norm: EheG §20EheG §23
Rechtssatz: Ein von der hiefür zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter Auszug aus dem Heiratsregister (hier einer Gemeinde der Teilrepublik Serbien) vermittelt den äußeren Anschein einer Ehe. Diese ist keine sogenannte "Nichtehe", sondern eine mit Nichtigkeitsklage (§ 23 EheG) anfechtbare Ehe. Entscheidungstexte 6 Ob 65/97w Entscheidungstext OGH 26.05.19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte war und ist jugoslawischer Staatsbürger (der Teilrepublik Serbien). Nach dem Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde S***** in Jugoslawien hat er am 23.12.1992 mit einer am 10.11.1970 in Wien geborenen Frau mit dem Vornamen Claudia die Ehe geschlossen. Aus der Urkunde ist der von der Frau vor der Eheschließung geführte Nachname nicht ersichtlich. Es ist der Urkunde auch nicht zu entnehmen, wer bei der Eheschließung anwesend war. Die Zweitbek... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat seit der in SZ 67/56 veröffentlichten Entscheidung wiederholt in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 ausgesprochen, daß die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den unbehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgersc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1990 österreichische Staatsbürgerin. Sie begehrt die Scheidung der mit dem Beklagten, der nach wie vor Staatsbürger der Volksrepublik China ist, am 8.9.1992 vor der Stadtregierung Wenzhou/Provinz Zhejiang in der Volksrepublik China und am 22.12.1992 vor dem Standesamt Bad Reichenhall, Deutschland, geschlossenen Ehe. Anläßlich der Eheschließung in China sei das (vom Magistrat der Stadt Salzburg ausgestellte) Ehefähigkeitszeugnis der Klägerin... mehr lesen...
Norm: AuslBG §1AuslBG §15EheG §23StbG §11aMRK Art8
Rechtssatz: Die Nichtigerklärung einer lediglich zur Erlangung der Staatsbürgerschaft geschlossenen Ehe vestößt nicht gegen Art 8 MRK. Der Hinweis in Art 8 Abs 2 MRK auf das Prinzip der Demokratie, aber auch der Begriff der Notwendigkeit müssen zwar zu einer einschränkenden Auslegung der das Grundrecht begrenzenden Normen führen. Die analoge Anwendung des Nichtigkeitstatbestandes der Staatsbürg... mehr lesen...