TE OGH 2000/6/28 6Ob142/00a

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, gegen die beklagten Parteien 1. Ilse Maria T*****, und 2. Zivojin T*****, letzterer vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigkeit der Ehe gemäß § 23 EheG, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Jänner 2000, GZ 43 R 1021/99m-32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 18. August 1999, GZ 23 C 179/98a-21, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, gegen die beklagten Parteien 1. Ilse Maria T*****, und 2. Zivojin T*****, letzterer vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigkeit der Ehe gemäß Paragraph 23, EheG, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Jänner 2000, GZ 43 R 1021/99m-32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 18. August 1999, GZ 23 C 179/98a-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung zu § 23 EheG - in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 und unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung Pichlers (in Rummel2 II Rz 1 zu § 23 EheG) - die Ansicht, dass auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe ausreicht (SZ 67/56; ZfRV 1995/10; 3 Ob 535/95 ua).Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 23, EheG - in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 und unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung Pichlers (in Rummel2 römisch II Rz 1 zu Paragraph 23, EheG) - die Ansicht, dass auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe ausreicht (SZ 67/56; ZfRV 1995/10; 3 Ob 535/95 ua).

Auch im hier vorliegenden Fall bestand nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Zweck der Eheschließung ausschließlich darin, dem Zweitbeklagten die Möglichkeit des Erwerbs einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu verschaffen.

In dem im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1993 in Kraft gestandenen Fremdengesetz 1992 BGBl 1992/838, war zwar die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen nicht ausdrücklich als Ausweisungsgrund oder Grund für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erwähnt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs 1 FrG 1992 konnte jedoch eine solche Scheinehe schon bisher die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährde und dass daher aus diesem Grund mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung vorzugehen sei (E d VwGH vom 5. 4. 1995 Zl 95/18/0505 und vom 19. 10. 1999 Zl 99/18/0184, je mwN). Durch die nunmehrige ausdrückliche Aufnahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Scheinehe als Ausweisungsgrund und Grund für ein Aufenthaltsverbot in § 34 Abs 1 Z 3 und § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997, BGBl I 1997/75 hat sich im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage insoweit nicht entscheidend geändert. Schon deshalb zwingt die nunmehr ausdrückliche Erwähnung der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe bzw die Berufung auf eine solche zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile im FrG 1997 als Grund für eine Ausweisung oder für ein Aufenthaltsverbot zu keiner anderen Auslegung des § 23 EheG.In dem im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1993 in Kraft gestandenen Fremdengesetz 1992 BGBl 1992/838, war zwar die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen nicht ausdrücklich als Ausweisungsgrund oder Grund für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erwähnt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1992 konnte jedoch eine solche Scheinehe schon bisher die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährde und dass daher aus diesem Grund mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung vorzugehen sei (E d VwGH vom 5. 4. 1995 Zl 95/18/0505 und vom 19. 10. 1999 Zl 99/18/0184, je mwN). Durch die nunmehrige ausdrückliche Aufnahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Scheinehe als Ausweisungsgrund und Grund für ein Aufenthaltsverbot in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997, BGBl römisch eins 1997/75 hat sich im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage insoweit nicht entscheidend geändert. Schon deshalb zwingt die nunmehr ausdrückliche Erwähnung der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe bzw die Berufung auf eine solche zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile im FrG 1997 als Grund für eine Ausweisung oder für ein Aufenthaltsverbot zu keiner anderen Auslegung des Paragraph 23, EheG.

Die von Anfang an bestehende Nichtigkeit der Scheinehe, die inzwischen auch nicht geheilt wurde (vgl § 23 Abs 2 EheG), wird durch die Neuregelungen des FrG 1997 nicht berührt.Die von Anfang an bestehende Nichtigkeit der Scheinehe, die inzwischen auch nicht geheilt wurde vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, EheG), wird durch die Neuregelungen des FrG 1997 nicht berührt.

Die vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob die aufgezeigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 23 EheG nach Inkrafttreten des FrG 1997 noch aufrecht zu erhalten sei, liegt daher nicht vor. Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass die ordentliche Revision zulässig sei, ist die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung wurde verzichtet.Die vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob die aufgezeigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 23, EheG nach Inkrafttreten des FrG 1997 noch aufrecht zu erhalten sei, liegt daher nicht vor. Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass die ordentliche Revision zulässig sei, ist die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung wurde verzichtet.

Anmerkung

E58325 06A01420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00142.00A.0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0060OB00142_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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