Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Linz, 4020 Linz, Fadingerstraße 2, gegen die beklagten Parteien 1.) Eva E*****, und 2.) Evans O*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, als Verfahrenshelfer, wegen Ehenichtigkeit gemäß § 23 EheG, über die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. November 2004, GZ 15 R 418/04b-31, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Linz, 4020 Linz, Fadingerstraße 2, gegen die beklagten Parteien 1.) Eva E*****, und 2.) Evans O*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, als Verfahrenshelfer, wegen Ehenichtigkeit gemäß Paragraph 23, EheG, über die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. November 2004, GZ 15 R 418/04b-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp sind in analoger Anwendung des § 23 Abs 1 EheG auch sogenannte „Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen" nichtig, also Ehen, die - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurden, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabentheiner in Rummel3 II/4 § 23 EheG Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0052090 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 1 Ob 30/01w und 7 Ob 131/04x).Nach stRsp sind in analoger Anwendung des Paragraph 23, Absatz eins, EheG auch sogenannte „Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen" nichtig, also Ehen, die - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurden, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabentheiner in Rummel3 II/4 Paragraph 23, EheG Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0052090 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 1 Ob 30/01w und 7 Ob 131/04x).
Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser gesicherten Judikatur im Einklang. Steht doch fest, dass beide Beklagten die von den Vorinstanzen für nichtig erklärte Ehe nur deshalb geschlossen haben, um dem Zweitbeklagten einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Eine eheliche Lebensgemeinschaft war von beiden nicht beabsichtigt und wurde auch nie begründet.
Der Revisionswerber wendet sich im Wesentlichen allein gegen diese vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes; es treffe nicht zu, dass auch er selbst keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt habe. Ob beide Beklagten - also auch der Revisionswerber - keine eheliche Gemeinschaft begründen wollten, stellt entgegen dessen Ansicht aber keine Rechts- sondern eine Tatfrage dar und ist daher nicht revisibel.
Die mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO daher unzulässige außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.Die mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO daher unzulässige außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E76248 7Ob13.05wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00013.05W.0216.000Dokumentnummer
JJT_20050216_OGH0002_0070OB00013_05W0000_000