Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Hüseyin H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, 2. Vera Jutta H*****, wegen Nichtigkeit der Ehe nach § 23 EheG, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2004, GZ 44 R 867/03f-42, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Hüseyin H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, 2. Vera Jutta H*****, wegen Nichtigkeit der Ehe nach Paragraph 23, EheG, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2004, GZ 44 R 867/03f-42, den
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabentheiner in Rummel³ II/4 [2002] Rz 2 zu § 23 EheG), und zwar selbst dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (SZ 67/56 uva = RIS-Justiz RS0052090; zuletzt: 3 Ob 105/00p und 1 Ob 30/01w mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabentheiner in Rummel³ II/4 [2002] Rz 2 zu Paragraph 23, EheG), und zwar selbst dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (SZ 67/56 uva = RIS-Justiz RS0052090; zuletzt: 3 Ob 105/00p und 1 Ob 30/01w mwN).
Im hier vorliegenden Fall bestand nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Zweck der Eheschließung jedoch ohnehin ausschließlich darin, dem Erstbeklagten ein Anwartschaftsrecht auf die österreichische Staatsbürgerschaft sowie die Möglichkeit des Erwerbs einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu verschaffen. Entgegen seinen - aktenwidrigen - Revisionsausführungen steht aber auch fest, dass die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft von den Beklagten nie beabsichtigt war. Die vom Revisionswerber gerügte Abweichung des Berufungsgerichtes von der Rsp des Obersten Gerichtshofes (weil die Voraussetzungen des § 23 EheG als erfüllt betrachtet worden seien, obwohl nur die objektive Tatsache feststehe, dass von den Beklagten eine Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen wurde) liegt somit nicht vor.Im hier vorliegenden Fall bestand nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Zweck der Eheschließung jedoch ohnehin ausschließlich darin, dem Erstbeklagten ein Anwartschaftsrecht auf die österreichische Staatsbürgerschaft sowie die Möglichkeit des Erwerbs einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu verschaffen. Entgegen seinen - aktenwidrigen - Revisionsausführungen steht aber auch fest, dass die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft von den Beklagten nie beabsichtigt war. Die vom Revisionswerber gerügte Abweichung des Berufungsgerichtes von der Rsp des Obersten Gerichtshofes (weil die Voraussetzungen des Paragraph 23, EheG als erfüllt betrachtet worden seien, obwohl nur die objektive Tatsache feststehe, dass von den Beklagten eine Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen wurde) liegt somit nicht vor.
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E74077 7Ob131.04xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00131.04X.0630.000Dokumentnummer
JJT_20040630_OGH0002_0070OB00131_04X0000_000