Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1) Marie-Anna T*****, Sekretärin, ***** 2) Nafiz T*****, letzterer vertreten durch Mag.Otto Unger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2.Juni 1997, GZ 44 R 343/97k-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (SZ 67/56 uva; Ris-Justiz RS0052090). Diese Vorausetzungen sind nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen gegeben. Soweit der Revisionswerber für sich selbst das Fehlen der Absicht, eine Lebensgemeinschaft einzugehen, bestreitet, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab, sodaß sein Rechtsmittel insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (SZ 67/56 uva; Ris-Justiz RS0052090). Diese Vorausetzungen sind nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen gegeben. Soweit der Revisionswerber für sich selbst das Fehlen der Absicht, eine Lebensgemeinschaft einzugehen, bestreitet, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab, sodaß sein Rechtsmittel insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Die Bedenken des Revisionswerbers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 23 EheG werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt (siehe dazu 7 Ob 2176/96t und 7 Ob 2179/96h).Die Bedenken des Revisionswerbers gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 23, EheG werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt (siehe dazu 7 Ob 2176/96t und 7 Ob 2179/96h).
Anmerkung
E47626 09A02817European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00281.97G.1001.000Dokumentnummer
JJT_19971001_OGH0002_0090OB00281_97G0000_000