Norm
EheG §23Rechtssatz
Art 12 MRK enthält einen Ausübungsvorbehalt; das staatliche Recht darf das Recht der Eheschließung ausgestalten, aber keine diskriminierenden Schranken iSd Art 14 MRK festlegen. Durch § 23 EheG wird die Ehefreiheit in ihrem Wesensgehalt nicht eingeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109140Im RIS seit
26.02.1998Zuletzt aktualisiert am
21.08.2012