Norm
EheG §20Rechtssatz
Ein von der hiefür zuständigen ausländischen Behörde ausgestellter Auszug aus dem Heiratsregister (hier einer Gemeinde der Teilrepublik Serbien) vermittelt den äußeren Anschein einer Ehe. Diese ist keine sogenannte "Nichtehe", sondern eine mit Nichtigkeitsklage (§ 23 EheG) anfechtbare Ehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018