Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1. Karin Y*****, ***** 2. Turgut Y*****, vertreten durch Dr.Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Februar 1997, GZ 45 R 121/97w-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat seit der in SZ 67/56 veröffentlichten Entscheidung wiederholt in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 ausgesprochen, daß die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den unbehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe auslange (JBl 1995, 55; RIS-Justiz RS0052090), wobei die Nichtigkeit der Eheschließung von der ständigen Rechtsprechung auch in jenen Fällen bejaht wurde, in denen es Zweck der Eheschließung war, dem Beklagten einen Befreiungsschein nach § 15 Abs 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verschaffen (4 Ob 554/94 = ZfRV 1995, 34).Der Oberste Gerichtshof hat seit der in SZ 67/56 veröffentlichten Entscheidung wiederholt in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 ausgesprochen, daß die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den unbehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe auslange (JBl 1995, 55; RIS-Justiz RS0052090), wobei die Nichtigkeit der Eheschließung von der ständigen Rechtsprechung auch in jenen Fällen bejaht wurde, in denen es Zweck der Eheschließung war, dem Beklagten einen Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verschaffen (4 Ob 554/94 = ZfRV 1995, 34).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang.
Anmerkung
E46523 04A01227European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00122.97P.0513.000Dokumentnummer
JJT_19970513_OGH0002_0040OB00122_97P0000_000