Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, Josef Wichner Straße 2, 3500 Krems an der Donau, gegen die beklagten Parteien, 1.) Herbert P*****, ÖBB-Bediensteter, ***** und 2.) Nina R*****, Reinigungskraft, *****, diese vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen Ehenichtigerklärung nach § 23 EheG, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 10. Mai 2006, GZ 2 R 47/06h-29, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, Josef Wichner Straße 2, 3500 Krems an der Donau, gegen die beklagten Parteien, 1.) Herbert P*****, ÖBB-Bediensteter, ***** und 2.) Nina R*****, Reinigungskraft, *****, diese vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen Ehenichtigerklärung nach Paragraph 23, EheG, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 10. Mai 2006, GZ 2 R 47/06h-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich mit den von der Zweitbeklagten - gemäß § 460 Z 4 ZPO ohne Verstoß gegen ein Neuerungsverbot - erst mit der Berufung geltend gemachten und vorgelegten Beweismitteln (Urkunden und Fotos) auseinandergesetzt und gelangte im Rahmen der unüberprüfbaren Beweiswürdigung zum Entschluss, dass diese nicht geeignet sind, die Feststellungen des Erstgerichts zu erschüttern. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagten niemals die Absicht hatten, mitsammen eine Ehe zu führen (AS 64 unten, AS 65 vorl Absatz). Damit ist eindeutig klar, dass diese Absicht auch im relevanten Zeitpunkt der Eheschließung (RIS-Justiz RS0056026) nicht bestand. Worin daher eine unvertretbare Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gelegen sein soll, bleibt unerfindlich.Das Berufungsgericht hat sich mit den von der Zweitbeklagten - gemäß Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO ohne Verstoß gegen ein Neuerungsverbot - erst mit der Berufung geltend gemachten und vorgelegten Beweismitteln (Urkunden und Fotos) auseinandergesetzt und gelangte im Rahmen der unüberprüfbaren Beweiswürdigung zum Entschluss, dass diese nicht geeignet sind, die Feststellungen des Erstgerichts zu erschüttern. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagten niemals die Absicht hatten, mitsammen eine Ehe zu führen (AS 64 unten, AS 65 vorl Absatz). Damit ist eindeutig klar, dass diese Absicht auch im relevanten Zeitpunkt der Eheschließung (RIS-Justiz RS0056026) nicht bestand. Worin daher eine unvertretbare Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gelegen sein soll, bleibt unerfindlich.
Anmerkung
E81527 9Ob67.06bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00067.06B.0712.000Dokumentnummer
JJT_20060712_OGH0002_0090OB00067_06B0000_000