Index
E3L E09301000Norm
31979L1072 Umsatzsteuer-RL 08te;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0010 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/15/0013 E 30. Juni 2005 2002/15/0099 E 30. März 2006 Besprechung in:ÖStZ 3/2006, 37-40;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0032 E 25. April 2002 RS 4(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der österreichische Verordnungsgeber hat durch die Verordnung BGBl 1995/279 sowohl die 8. Richtlinie (79/1072/EWG) als auch die 13. Richtlinie (86/560/EWG) umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer sowohl aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet als auch aus dem Drittland geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher auch die 8. Richtlinie beachtetet werden. Art. 3 lit. a der 8. Richtlinie bestimmt beispielsweise, dass der Antrag nach einem einheitlichen Muster (Anhang A der 8. Richtlinie) zu stellen ist. Diesem sind die Originale der Rechnungen beizufügen. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der 8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Diese Bestimmungen sind für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihnen wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung verlängert werden könnte (Hinweis Urteil des BFH vom 21. Oktober 1999, V R 76/98).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150059.X06Im RIS seit
12.08.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013