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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0195 E 27. April 2000 RS 1Stammrechtssatz
Auf dem Gebiet des Steuerrechts stehen generell abstrakte Normen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der in diesem zeitlichen Bereich gesetzten Sachverhalte weiterhin in Geltung, es sei denn, der Gesetzgeber ordnet anderes an (Hinweis E VfGH 5.12.1997, G 23-26/97). Der Regelung des Art II Abs 2 der Verordnung BGBl 1995/279, die den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung BGBl 1993/882 festlegt, ist daher das Verständnis beizulegen, dass die letztgenannte Verordnung für jene Vorsteuerbeträge nicht mehr zur Anwendung gelangt, welche nach dem 31.12.1994 anfallen und für welche sich sohin der Vorsteueranspruch aus dem UStG 1994 ergibt. Für Vorsteuerbeträge, die vor dem 1.1.1995 anfallen und für welche sich der Vorsteueranspruch aus dem UStG 1972 ergibt, ist hingegen die Verordnung BGBl 1993/882 weiterhin in Geltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150132.X01Im RIS seit
26.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009