Index
E3L E09301000Norm
31979L1072 Umsatzsteuer-RL 08te Art7 Abs4;Rechtssatz
Aus dem Nichteinhalten behördlicher Erledigungsfristen, für welche etwa § 311 BAO einen Säumnisschutz vorsieht, ist auch nicht im Wege des "Gleichheitsgrundsatzes" abzuleiten, dass der Erstattungsantrag ungeachtet seiner "geringfügigen Verspätung" hätte beachtet werden müssen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000150132.X01Im RIS seit
08.07.2002