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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §150;Rechtssatz
Einem (nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 ergangenen) Bescheid über die Veranlagung zur Umsatzsteuer für ein Kalenderjahr kommt weder eine einen (sich auf § 21 Abs. 9 UStG 1994 und die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 stützenden) Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Vorsteuererstattung "ergänzende" noch eine einen solchen Bescheid "verdrängende" Wirkung zu. Der Umstand, dass beide Bescheide auf denselben Prüferbericht verweisen mögen, kann solche Wirkungen nicht hervorrufen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001150175.X01Im RIS seit
06.05.2005