RS Vwgh 2003/11/27 2000/15/0076

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z5;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 18. September 2003, 2000/15/0126, zum Ausdruck gebracht hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und der ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, das Entgelt tatsächlich in der in der Rechnung ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen; in diesem Zusammenhang kommt auch der Hingabe kopierter Verrechnungsschecks Indizwirkung zu (Hinweis E 26. Juni 2001, 98/15/0182 und 98/15/0196). Ist aber ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, ist das Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG nicht erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung nämlich auch das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung. Eine Rechnung muss daher auch hinsichtlich dieses Merkmales den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entsprechen, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150076.X03

Im RIS seit

20.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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