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32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. H. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Mag. Claudio Bauer, Rechtsanwalt in Wien I, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 5. November 1996, Zl. GA 6-96/5135/10, betreffend Umsatzsteuer 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.
In der Niederschrift gemäß § 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der "UVA-Prüfung" vom 30. November 1995 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer, der eine Handelsagentur betreibe, habe mit der Umsatzsteuervoranmeldung für März 1995 Vorsteuerbeträge von 393.091,49 S geltend gemacht. Darin seien Vorsteuern von 389.762,40 S enthalten, die aus einer Rechnung der Fa. Elfriede Lamprecht (im Folgenden: E.L.) vom 31. März 1995 stammten.
Am 26. März 1995 sei vom Beschwerdeführer ein Schreiben an die Intertrade Ltd., Brasilien (im Folgenden: I. Ltd), ausgefertigt worden, in dem er dieser Firma mitgeteilt habe, dass er, über Vermittlung von W.Z., an einer Geschäftsverbindung mit der I. Ltd. interessiert sei bzw. er eine Auftragshöhe von 2 Mio S noch im März abwickeln könne. Mit Schreiben vom 28. März 1995 habe sich die I. Ltd beim Beschwerdeführer für sein Interesse bedankt und sich ihrerseits für die Lieferung von 164 Stück Drehkippfenster interessiert. In diesem Schreiben sei die der I. Ltd bereits bekannte Vertriebsfirma E.L. dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden. Auf die Frage, warum die I. Ltd. dieses Umsatzgeschäft nicht direkt mit dem Vorlieferanten E.L. bzw. mit dem Vorlieferanten der E.L., der Fink GmbH (im Folgenden: F. GmbH), abgewickelt habe, habe der Beschwerdeführer laut Niederschrift vom 27. Juni 1995 keine Antwort geben können.
Mit Schreiben vom 28. März 1995 an E.L. habe der Beschwerdeführer um "dringende" Erstellung eines Angebotes hinsichtlich 164 Stück Kunststückfenster ersucht. Dieses Angebot, datiert mit 29. März 1995, habe er am 30. März 1995 mittels Fax erhalten. Die I. Ltd habe daraufhin die besagten 164 Stück Kunststofffenster beim Beschwerdeführer zum vereinbarten Kaufpreis von 2,077.700 S bestellt (Schreiben vom 30. März 1995). Der Beschwerdeführer habe seinerseits die Fenster bei E.L. mit Schreiben vom 30. März 1995 bestellt. Die Auftragsbestätigung an die I. Ltd sei vom Beschwerdeführer am 30. März 1995 ausgefertigt worden. Daraufhin habe die F. GmbH mit Rechnung vom 31. März 1995 an E.L. um netto 1,919.460 + 385.892 USt (brutto 2,315.352 S) fakturiert. Die Rechnung von E.L. an den Beschwerdeführer vom 31. März 1995 habe auf netto 1,948.812 + 389.762,40 USt = brutto 2,389,762,40 S, die Rechnung des Beschwerdeführers vom 31. März 1995 an die I. Ltd auf 2,046.260, 80 S ohne USt (Ausfuhrlieferung) gelautet.
Nach den Erhebungen der Prüfungsabteilung für Strafsachen habe es sich bei den 164 Stück Kunststofffenstern laut Rechnung vom 31. März 1995 tatsächlich um Kunststofffenster gehandelt, die von der F. GmbH bei der R.-D. Fensterbau GmbH bestellt, auftrags der F. GmbH jedoch von der R.-D. Fensterbau GmbH an die Fa. MC Management Consulting in Regensburg fakturiert worden seien. Die MC Management Consulting habe diese Waren wieder mit einem geringen Aufschlag an die F. GmbH verrechnet. Bereits dabei habe es sich um ein "Umgehungsgeschäft" gehandelt. Ausgehend von dem ursprünglichen Verkaufspreis der R.-D. Fensterbau GmbH für die 164 Fenster von 394.259,69 S hätte sich bei einer "seriösen" Abwicklung der Geschäfte unter Berücksichtigung der festgestellten Gewinnspannen für die Rechnungen vom 31. März 1995 der F. GmbH an E.L. ein Bruttobetrag von 473.111,63 S, der E.L. an den Beschwerdeführer ein Bruttobetrag von 477.842 S und des Beschwerdeführers an die I. Ltd ein Betrag (ohne USt) von 418.112, 40 S ergeben müssen.
Zu den Zahlungsmodalitäten stellte der Prüfer an Hand niederschriftlicher Angaben des Beschwerdeführers vom 27. Juni 1995 fest, der diesem am 31. März 1995 von E.L. in Rechnung gestellte Kaufpreis von 2,338.574,40 S sei dadurch beglichen worden, dass E.L. von der I. Ltd einen Verrechnungsscheck in Höhe von 2,077.700 S erhalten habe (als bezogene Bank scheine die "Banco Sudameris Brasil - Vienna" auf). Der Restbetrag von 260.874 S sei von einem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bei der H.-Bank auf ein Konto der E.L. überwiesen worden. Zu dem Konto bei der H.-Bank habe der Beschwerdeführer angegeben, W.Z., den er seit rd. 15 Jahren kenne, habe bei dieser Bank am 28. März 1995 ein Darlehen von 600.000 S aufgenommen, für welches der Beschwerdeführer die Bürgschaft übernommen habe. W.Z. sei vom Beschwerdeführer über die bevorstehende Geschäftsabwicklung informiert (Gewinnspanne rund 5 % der Auftragssumme) und gefragt worden, ob er sich daran beteiligen wolle. Nach Rücksprache mit der H.-Bank habe W.Z. das Darlehen aufgenommen. Laut Rechnung vom 5. April 1995 habe W.Z. vom Beschwerdeführer eine Provision von 37.597,42 S (incl. 20 % USt) erhalten. Am 7. April 1995 habe W.Z. auf das Konto des Beschwerdeführers einen Betrag von 371.546,73 S überwiesen. Dieser Betrag umfasste im Wesentlichen die Zahlungen an E.L. von 260.874,40 S, an W.Z. von 37.597,42 S, die Gewinnspanne des Beschwerdeführers von 37.597,42 S und eine Zahlung an U.M. von 24.553,13 S.
Ergänzend wies der Prüfer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei dem für die Abdeckung der offenen Kaufpreissumme verwendeten Order-Verrechnungsscheck lediglich um die Kopie eines Schecks gehandelt habe (auf allen Geschäftsebenen) und ein tatsächlicher Zahlungsfluss nur in Höhe der ausgewiesenen Vorsteuern bzw. Provisionen erfolgt sei. Dieser Order-Verrechnungsscheck habe genau auf den Betrag der Exportfaktura gelautet und "wurde von den beteiligten Personen niemals eingelöst bzw. wäre auch nicht einlösbar gewesen". Zum Großteil hätten die Exporteure auch kein Original des Order-Verrechnungsschecks in Händen gehabt, sondern lediglich eine Telefax-Kopie (mit dem Hinweis, dass das Original des Schecks bereits an den österreichischen Zwischenhändler gesandt worden sei). In diesen Fällen habe es aber auch beim Zwischenhändler kein Original des Order-Verrechnungsschecks, sondern (pro-forma) ebenfalls eine Telefax-Kopie mit der Mitteilung gegeben, dass das Original bereits bei der F. GmbH eingetroffen sei. De facto habe Werner Rydl in Brasilien einen Scheck ausgestellt (ausstellen lassen) und diesen per Telefax an österreichische Firmen übermittelt, wodurch die Bezahlung des Nettowarenwertes für die gesamte Fakturierungskette erledigt gewesen sei. Der Originalscheck habe dazu Brasilien nicht verlassen müssen.
Zu den Provisionszahlungen stellte der Prüfer in der Niederschrift vom 30. November 1995 fest, diese beträfen eine am 7. April 1995 an W.Z. überwiesene Provision von brutto 37.597,42 S und eine Überweisung an U.M. von brutto 24.553,13 S vom 14. April 1995.
Für die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 12 Abs. 1 UStG sei allein die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes maßgebend. Nach den angeführten Sachverhaltsfeststellungen sei es erwiesen, dass die in den Rechnungen bekundeten Abläufe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten und somit beim Leistungsempfänger, der Handelsagentur des Beschwerdeführers, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kein Vorsteuerabzug zu gewähren sei. Diese Beurteilung gründe sich auf die "mehr als ungewöhnliche" Geschäftsabwicklung, wonach der Erwerber der Waren dem Lieferanten der Waren die Bezugsquelle vorgegeben habe, den Umstand, dass der Endabnehmer der Waren (I. Ltd = Werner Rydl) und der Lieferant der Waren (F. GmbH = Werner Rydl) personenident seien und darauf, dass die Ware nie bezahlt worden sei (es habe lediglich ein tatsächlicher Geldfluss in Höhe der ausgewiesenen Vorsteuerbeträge bzw. geleisteten Provisionszahlungen festgestellt werden können). Die Entgelte der Fakturenkette stünden weiters in einem krassen Missverhältnis zu den tatsächlichen Anschaffungskosten der Fenster (lt. Erhebungen der Prüfungsabteilung Strafsachen netto 394.259,69 S). Es sei eine Rechnung über hochwertige Fenster gelegt worden, was sich insbesondere aus dem hohen Preis der Fenster ergebe. Tatsächlich geliefert worden seien jedoch minderwertige Fenster. Für die Nichtanerkennung der Vorsteuer sei es ausreichend, dass keine Lieferung von hochwertigen Fenstern stattgefunden habe, es komme also auf ein Verschulden bzw. ein Wissen um das Nichtvorliegen einer der Rechnung entsprechenden Ware nicht an. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass es sich bei dem abgewickelten Geschäft um eine "abgabenrechtlich bedeutungslose Scheinhandlung" gehandelt habe. Die mit diesem Grundgeschäft im Zusammenhang stehenden Provisionszahlungen seien demnach ebenfalls Scheinhandlungen und ein Vorsteuerabzug daher nicht zulässig.
Gegen den auf der Grundlage der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. August 1996 Berufung. Er brachte vor, die Ablehnung des Vorsteuerabzuges werde damit begründet, dass die in den Rechnungen bekundeten Abläufe mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmten. Es sei einem Staatsbürger nicht zumutbar, vor Abschluss eines Geschäftes derartige Nachforschungen wie die Abgabenbehörde anzustellen. Dem Beschwerdeführer seien während der Abwicklung des Geschäftes keinerlei Hinweise vorgelegen, dass ein Scheingeschäft vorliegen solle. Es sei alles so abgelaufen, wie es "bei einer gut organisierten Transaktion eines seriösen Unternehmens üblich ist". Es seien sogar zollamtlich gefertigte Dokumente vorgelegen. Dass im Hintergrund und innerhalb anderer Positionen in der "Beziehungskette" möglicherweise ein Missbrauch stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer bei bestem Willen nicht wissen können. Unbestrittene Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer die Ware im Inland bestellt, darüber eine ordnungsgemäße Rechnung bekommen habe und ein einwandfreier Ausfuhrnachweis vorliege. Wegen Erfüllung sämtlicher formeller und materieller Voraussetzungen sei der Beschwerdeführer somit zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Es seien die Vorsteuerbeträge sowohl aus der Rechnung der E.L. als auch aus den Provisionsrechnungen des W.Z. und der U.M. anzuerkennen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1995 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Bezirksverkaufsleiter einer WarenhandelsGmbH bezogen. Über seinen Antrag sei ihm am 11. Mai 1995 der Gewerbeschein für das Handelsgewerbe nach § 124 Z 11 GewO ausgestellt worden. Zum Rechnungsinhalt der E.L. an den Beschwerdeführer wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Bezeichnung der Fenster in dieser wie folgt gelautet habe:
"164 Kunststofffenster Modell Fink; weiß Sicherheitssonnenschutzglas
Höhe 118 cm, Breite 90 cm, 82 Stk rechts, 82 Stk links
Gesamtpreis netto S 1.948.812
+ 20 % USt S 389.762,40
Zahlungsbetrag S 2.338,574.40"
Eine zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges taugliche Rechnung müsse alle in § 11 Abs. 1 UStG geforderten Merkmale enthalten. Bei der F. GmbH handle es sich um eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafter Werner Rydl sei. Diese "Firma" produziere nichts. Ihre einzige Tätigkeit liege darin, Rechnungen zur Erschleichung von Vorsteuern zu erstellen. Bei E.L. habe es sich um einen Zwischenhändler gehandelt, der von Anfang an gewusst habe, dass die Geschäfte der F. GmbH der Erschwindelung von Vorsteuern dienten. In der Folge vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen den Standpunkt, die Fenster seien in der Rechnung der E.L. nicht handelsüblich bezeichnet. Die Bezeichnung "Modell Fink" reiche zur Konkretisierung der Fenster nicht aus. "Fink Fenster" gebe es am Markt nicht. Eine handelsübliche Bezeichnung, die auf die Nennung einer Marke verzichte, müsse das Produkt so genau beschreiben, dass auf Grund der Angaben keine Zweifel offen blieben, um welche Ware es sich handle. Die belangte Behörde sei zu der Überzeugung gekommen, dass es sich bei den "Fink-Waren" um Fenster der R-D Fensterbau GmbH gehandelt habe, die unter der Bezeichnung "Fink" um mehr als den fünffachen Preis fakturiert worden seien. Für die Nichtanerkennung der Vorsteuer sei es ausreichend, dass keine Lieferung von den Fakturen entsprechenden Waren stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt genau gewusst, welche Ware er eigentlich erworben habe. Er habe auch in keiner Weise erklären können, warum er in diese Geschäfte eingeschaltet gewesen sei. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage nach dem wirtschaftlichem Hintergrund der Provisionszahlungen an U.M. und W.Z. Die Umsatzsteuer aus diesen Zahlungen sei mangels einer konkretisierbaren Gegenleistung nicht als Vorsteuer abzuziehen. Bei den Fenstern habe es sich um Sonderanfertigungen gehandelt. Es sei äußerst unglaubwürdig gewesen, dass E.L. solche Fenster innerhalb weniger Tage hätte liefern können. Der Beschwerdeführer habe trotz der Größenordnung des Geschäftes keine Ermittlungen über die F. GmbH angestellt. Bei einer Einsicht in das Firmenbuch hätte ihm auffallen müssen, dass Werner Rydl Geschäftsführer und Gesellschafter dieser GmbH gewesen sei. Auch der hohe Preis der Fenster hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen. Der "südamerikanische Unternehmer" habe niemals Fenster und Türen um diese erhöhten Preise erwerben wollen (zumal dieser auch nachgewiesenermaßen Kontakte zur R-D Fensterbau GmbH gehabt habe und von dieser die Waren "mühelos" zu einem Bruchteil des Preises hätte erwerben können). In der extremen Überfakturierung der Waren könne nur der Versuch gesehen werden, Steuer iS ungerechtfertigter Geltendmachung von Vorsteuer zu sparen. Die Frage des Verschulden des Beschwerdeführers sei für die rechtliche Beurteilung des Vorsteuerabzuges schließlich auch nicht bedeutsam, sodass auf die offenen Fragen im Zusammenhang mit der ungewöhnlichen Geschäftsabwicklung nicht weiter eingegangen werden müsse.
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Es gehört zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1994 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Umsatzsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung der Ware vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2001, 98/13/0043, m.w.N.).
Eine Rechnung muss weiters, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, den Erfordernissen nach § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des Entgeltes für die Lieferung oder sonstige Leistung. Es muss sich um das tatsächlich beabsichtigte Entgelt handeln (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2001, 98/13/0111 und 2001/13/0047). Kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Hingabe kopierter Verrechnungsschecks und damit Unterbleiben eines tatsächlichen Zahlungsflusses, auffällig hoher Preis der Ware, ungewöhnliche Geschäftsanbahnung) die Feststellung getroffen werden, dass für die Warenlieferungen zwischen den Unternehmern der von Werner Rydl aufgebauten Lieferantenkette überhaupt nicht beabsichtigt war, das Entgelt tatsächlich (und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe) zu leisten, ist bereits deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, 98/15/0182 und 98/15/0196).
Im Beschwerdefall wurden in der Prüfungsniederschrift vom 30. November 1995 eindeutige Feststellungen dahingehend getroffen, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, in der von Werner Rydl initiierten Lieferantenkette die Zahlung des u.a. in der von E.L. an den Beschwerdeführer gelegten Rechnung vom 31. März 1995 für die Fenster ausgewiesenen Entgeltes tatsächlich zu leisten. Der Prüfer wies dazu auf die "mehr als ungewöhnliche" Geschäftsabwicklung, den ungewöhnlich hohen, durch Erhebungen der Prüfungsabteilung für Strafsachen auch objektiv nicht nachvollziehbaren Preis der Fenster und insbesondere auf die zur Abdeckung der offenen Kaufpreissumme erfolgte Verwendung kopierter (auch gar nicht einlösbarer) Verrechnungsschecks hin, wobei ein tatsächlicher Zahlungsfluss nur in der Höhe der ausgewiesenen Vorsteuern bzw. Provisionen erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in der Berufung, in der er sich im Wesentlichen nur auf den Standpunkt stellte, es sei einem Staatsbürger nicht zuzumuten, vor Abschluss eines Geschäftes Nachforschungen wie die Abgabenbehörde anzustellen (er habe eine Ware im Inland bestellt, dafür eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten und einen einwandfreien Ausfuhrnachweis erbracht), nicht entgegen. Er bestritt auch nicht, dass nur Zahlungen in Höhe der Vorsteuern tatsächlich geleistet worden seien. Damit konnte aber der Berufung schon unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Rechnungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 1 Z. 5 UStG 1994 kein Erfolg zukommen.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass es das UStG nicht zur Voraussetzung für den Vorsteuerabzug mache, dass "die in der Rechnung enthaltenen Angaben über Leistung, Entgelt, Steuerbetrag und Leistungsempfänger tatsächlich zutreffen", findet in der aufgezeigten Rechtslage keine Deckung. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die belangte Behörde habe auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der "verfahrensgegenständliche Rechnungsbetrag teils im Wege eines Verrechnungsschecks und teils durch Überweisung tatsächlich bezahlt" worden sei, ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid an dieser Stelle lediglich in Kurzform die Prüferfeststellungen über die "Bezahlung" ("Verrechnungsscheck" in Höhe von 2,077.700 S, Überweisung des Restbetrages von 260.874,40 S) referiert, ohne Aussagen über eine "tatsächliche" Bezahlung des Gesamtbetrages zu treffen. Außerdem weist der angefochtene Bescheid an anderer Stelle ohnedies auch darauf hin, dass "der südamerikanische Unternehmer niemals Fenster und Türen um diese überhöhten Preise erwerben wollte".
Der angefochtene Bescheid erweist sich damit in Bezug auf die Verweigerung des Vorsteuerabzuges aus der Eingangsrechnung der E.L. vom 31. März 1995 im Ergebnis als nicht rechtswidrig, wobei auf das zum angefochtenen Bescheid ansonsten erstattete Beschwerdevorbringen (vor allem betreffend handelsübliche Bezeichnung der Fenster und fehlende Übereinstimmung der gelieferten Fenster mit dem Ausweis in der Faktura) nicht weiter einzugehen war. Soweit die Beschwerde geltend macht, es fehle eine Feststellung der belangten Behörde oder des Finanzamtes über den Wert der "der verfahrensgegenständlichen Faktura der Firma Lamprecht zugrundeliegenden Warenlieferung" übersieht der Beschwerdeführer im Übrigen die diesbezüglich unter Hinweis auf die Erhebungen der Prüfungsabteilung für Strafsachen in der Prüfungsniederschrift vom 30. November 1995 getroffenen Feststellungen. Da eine Unrichtigkeit dieser Feststellungen, wonach es sich bei den 164 Stück Kunststofffenstern laut Rechnung vom 31. März 1995 tatsächlich um lediglich mit 394.259,69 S verrechnete Fenster der R.-D. Fensterbau GmbH gehandelt habe, in der Berufung nicht einmal behauptet wurde, unterliegt das Beschwerdevorbringen, wonach der "reale Wert der Ware" im Betrag von 393.259,69 S nicht auf die verfahrensgegenständliche Lieferung bezogen werden könne, dem Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Zur Versagung des Vorsteuerabzuges aus den von U.M. und W.Z. gelegten Provisionsrechnungen hat der Prüfer auf der Basis des von ihm festgestellten Sachverhaltes über die Geschäftsabwicklung in der Niederschrift vom 30. November 1995 zum Ausdruck gebracht, diesen Rechnungen lägen keine tatsächlichen Leistungen der Rechnungsaussteller zu Grunde (es handle sich um "Scheinhandlungen"). Die Berufung ging auf diese Ausführungen nicht ein. Wenn die belangte Behörde den Vorsteuerabzug "mangels einer konkretisierbaren Gegenleistung" ebenfalls verweigerte, kann dies schon deshalb nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zu der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge der mangelhaften Bescheidbegründung ist zudem festzuhalten, dass es auch die Beschwerde unterlässt, konkrete den Rechnungen zu Grunde liegende Leistungen der Provisionsempfänger zu nennen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996150270.X00Im RIS seit
01.07.2002