RS Vwgh 2004/2/26 2004/15/0004

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z4;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Gesetz begnügt sich, dem Zweck des § 11 Abs 1 Z 4 UStG entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (Hinweis E 25. April 2001, 98/13/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150004.X02

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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