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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das Gesetz begnügt sich, dem Zweck des § 11 Abs 1 Z 4 UStG entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (Hinweis E 25. April 2001, 98/13/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004150004.X02Im RIS seit
30.03.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009