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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs1 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1972 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten. Der Rechnung muss eindeutig der Unternehmer, welcher Abnehmer der Lieferung oder Empfänger der sonstigen Leistung ist, zu entnehmen sein. Diese Angaben müssen sich aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (Hinweis E 24. Februar 2000, 97/15/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130208.X01Im RIS seit
03.07.2003