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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0132 E 28. Mai 1998 VwSlg 7288 F/1998 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220). Es kommt entscheidend darauf an, von welcher Art die tatsächlich gelieferten Gegenstände sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150034.X01Im RIS seit
23.10.2003