RS Vwgh 2003/9/18 2000/15/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0132 E 28. Mai 1998 VwSlg 7288 F/1998 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220). Es kommt entscheidend darauf an, von welcher Art die tatsächlich gelieferten Gegenstände sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150034.X01

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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