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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 18. September 2003, 2000/15/0126, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0140, ausgesprochen hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behaupteten Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, das Entgelt tatsächlich in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber das tatsächlich beabsichtigte Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so ist das Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999150037.X01Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009