1 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 setzte der Bürgermeister der Gemeinde M betreffend den Mitbeteiligten eine Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2015 fest. 2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Er machte geltend, die Liegenschaft M21 gehöre zur landwirtschaftlichen Betriebseinheit der Stammliegenschaft M8. Als zusätzliche Einnahme werde eine Privatzimmervermietung mit Urlaub am Bauernhof angeboten. Das Objekt M21 liege ca. 60 m entfernt vom Hauptgebäud... mehr lesen...
Index: L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3
Rechtssatz: Voraussetzung für einen Wohnsitz ist zum einen das "Innehaben" einer Wohnung. Dieses "Innehaben" muss zum anderen unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die ... mehr lesen...
Index: L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3
Rechtssatz: Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Es... mehr lesen...
Index: L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3
Rechtssatz: Aus einer fallweisen Benützung einer Wohnung kann allenfalls abgeleitet werden, dass die Wohnung unter Umständen innegehabt wird, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt... mehr lesen...
Index: L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3
Rechtssatz: Das "Innehaben" einer Wohnung allein genügt noch nicht, einen Wohnsitz zu begründen. Das "Innehaben" muss vielmehr "unter Umständen" erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige d... mehr lesen...
Index: L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1VwRallgZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3
Rechtssatz: Eine Anschaffung des Objektes für Zwecke einer Erbabfertigung würde - entsprechend der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorleuchtenden Absicht des ... mehr lesen...
Index: L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §4
Rechtssatz: § 4 Krnt ZweitwohnsitzabgabeG 2006 regelt lediglich den Abgabenschuldner. Dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz "ve... mehr lesen...
1 Der Mitbeteiligte ist ein österreichischer Musiker. Seit Mitte der 90er Jahre hat er nach seinem Vorbringen in Kenia ein Haus gemietet. 2 In den Jahren 2004 bis 2007 gab er unter der Annahme einer (lediglich) beschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich Einkommensteuererklärungen ab, welche vom Finanzamt antragsgemäß der Veranlagung dieser Jahre zu Grunde gelegt wurden. 3 Im Zuge einer im Jahr 2009 abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1
Rechtssatz: Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen (VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292). Da ein Mensch mehrere Wohnungen innehaben kann, sind gleichzeitig auch mehrere Wohnsitze möglich (vgl. V... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1
Rechtssatz: Das Bestehen eines Wohnsitzes ist steuerrechtlich stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes - hier gleichbedeutend mit dem Innehaben - einer Wohnung geknüpft. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechtes knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1
Rechtssatz: Es ist nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird; insbesondere trifft es nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bestimmte Mindestanzahl von jährlichen Nächtigungen Voraussetzung dafür ist, eine Wohnung als Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO zu qualifizieren. ... mehr lesen...
1 In der Niederschrift über eine Nachschau vom 15. Juli 2015 wurde festgehalten, der Revisionswerber habe im Jänner 2013 eine näher genannte Liegenschaft (W4) veräußert. Bei der Meldung der Veräußerung an das Finanzamt durch den Parteienvertreter sei die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 EStG 1988 geltend gemacht worden. Eine Abfrage des Melderegisters habe ergeben, dass der Hauptwohnsitz nur im Zeitraum vom 11. März 2010 bis 31. Jänner 2012 und vom 7. März 2012 bis 24. Au... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1EStG 1988 §30 Abs2 Z1 lita
Rechtssatz: Der Begriff des "Hauptwohnsitzes" wird im EStG 1988 nicht näher bestimmt. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten u... mehr lesen...
1 Die Revisionswerberin ist eine auf dem Gebiet der Erzeugung und des Handels mit Jagdwaffen und Jagdzubehör tätige GmbH. 2 Am 12.8.2007 beantragte X beim Flughafen Graz Thalerhof anlässlich seiner Ausreise in die Schweiz die Bestätigung der Ausfuhr einer von der Revisionswerberin erworbenen Jagdwaffe. Vorgelegt wurde eine Rechnung der Revisionswerberin vom 30.7.2007 mit einem Warenwert von 66.000 € ohne Umsatzsteuer. Vom Zollamt Graz wurde der Austritt bestätigt und am ... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §26 Abs1UStG 1994 §7 Abs1UStG 1994 §7 Abs2 lita32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art147 Abs2
Rechtssatz: Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist steuerrechtlich das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes - hier gleichbedeutend mit dem Innehaben - einer W... mehr lesen...
1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Streitjahren über je einen Wohnsitz in der Schweiz und in Österreich verfügte. In der Schweiz erzielte sie Einkünfte als Angestellte als Leiterin der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung Luzern. In Österreich erzielte sie einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund eines Lehrauftrages an der Pädagogischen Akademie in Innsbruck, den sie bl... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: BAO §26 Abs1;DBAbk Schweiz 1975 Art4;EStG 1988 §1 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/15/0183
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" dahin definiert... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer - ein kroatischer Staatsbürger - war u.a. in den Jahren 2003 und 2004 bei einem liechtensteinischen Unternehmer als Fernfahrer beschäftigt. Mit Ausfertigungsdatum 16. Mai 2003 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2003 und Folgejahre. Der Beschwerdeführer beantragte die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf Null. Er lebe in Lichtenstein, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung für Liechtenstein und zahle dort Steuern. Er arbeite a... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;FrG 1997 §7 Abs1;
Rechtssatz: Es ist offensichtlich, dass mit einem inländischen Wohnsitz oder der unbeschränkten Steuerpflicht nicht schon die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel iSd § 7 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 erfüllt sind. E... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Bei aufrechter Ehe kann idR davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 14; Hofstätter/Reichel, Tz 7 zu § 1 EStG 1988). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1964, 96/64, VwSlg 3103 F/1961). ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Ein Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO erfordert, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "innehat", sie also jederzeit für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, 90/13/0299). Dieses "Innehaben" muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen las... mehr lesen...
Am 6. Juli 2001 wurde Maria S, die Ehefrau des Beschwerdeführers, vor dem Gendarmerieposten H u. a. wegen des Verdachts der Übertretung des § 82 KFG vernommen. Dabei gab sie an, 1996 mit ihrem (schulpflichtigen) Sohn aus erster Ehe zu dem Beschwerdeführer nach Österreich gezogen zu sein. Ihr Sohn besuche seither die Schule in Mödling. Sie habe zwar einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, aber noch keinen Aufenthaltstitel erhalten. Daher dürfe sie sich nur für jeweils 90 Tag... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §26 Abs1;ZollRDG 1994 §4 Abs2 Z3;ZollRDG 1994 §4 Abs2 Z8 idF 1998/I/013;
Rechtssatz: Innehaben einer Wohnung bedeutet, diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen auch familienrechtliche Ansprüche, zB des Ehegatten, in Betracht. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht entscheid... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Dirigent, der mehrere Jahre vor dem Streitjahr seinen Wohnsitz in Wien hatte, bezog im Streitjahr u.a. inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Zeiträume 1. bis 18. Jänner, 1. Mai bis 12. Juni und 18. September bis 31. Dezember. Mit Schreiben vom 8. Juli 1998 teilte er dem Finanzamt mit, dass er mit 1. September 1998 seinen Wohnsitz in Wien aufgeben und seine berufliche Tätigkeit nach Genf verlagern werde. Die unbeschränkte Steuerpflicht we... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und/oder tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Unter einer Wohnung sind eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen. Ob eine Wohnung standesgemäß ist, ist nicht entscheidend (Hinweis Doralt, EStG9, § 1 Tz. 10 und die dort angegebene Judikatur). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §26 Abs1;EStG 1988 §1 Abs2;
Rechtssatz: Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war von Jänner 1994 bis Oktober 1995 bei einem Unternehmen in Tanger, Marokko, beschäftigt. Für die Jahre 1994 und 1995 erklärte er als beschränkt Steuerpflichtiger ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der B GmbH & Co KG wurden Eigenbelege über Honorarzahlungen und Spesenersätze der B GmbH & Co KG an den Beschwerdeführer vorgefunden. Insgesamt handelte es sich dabei für das Jahr 1994 um Spesen in... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Dabei fordert der für die Anwendung der Abgabenvorschriften maßgebliche Wohnsitzbegriff nicht d... mehr lesen...