Index
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe KärntenNorm
BAO §26 Abs1Rechtssatz
Voraussetzung für einen Wohnsitz ist zum einen das "Innehaben" einer Wohnung. Dieses "Innehaben" muss zum anderen unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind dabei jeweils die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. VwGH 4.9.2014, 2011/15/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130080.L01Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021