RS Vwgh 2021/7/21 Ra 2021/13/0080

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs1
VwRallg
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3

Rechtssatz

Eine Anschaffung des Objektes für Zwecke einer Erbabfertigung würde - entsprechend der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers (2V-LG-205/59-2005) - einen Wohnsitz ausschließen, da es sich um eine bloße Kapitalanlage handelte. Die Absicht, diese Wohnung in fernerer Zukunft allenfalls als Auszughaus zu benutzen, führt ebenfalls nicht zur Beurteilung dieser Wohnung als gegenwärtiger Wohnsitz (vgl. VwGH 12.3.1974, 1947/73, VwSlg. 4655/F, ÖStZB 1974, 179).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130080.L05

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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