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L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe KärntenNorm
BAO §26 Abs1Rechtssatz
Eine Anschaffung des Objektes für Zwecke einer Erbabfertigung würde - entsprechend der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers (2V-LG-205/59-2005) - einen Wohnsitz ausschließen, da es sich um eine bloße Kapitalanlage handelte. Die Absicht, diese Wohnung in fernerer Zukunft allenfalls als Auszughaus zu benutzen, führt ebenfalls nicht zur Beurteilung dieser Wohnung als gegenwärtiger Wohnsitz (vgl. VwGH 12.3.1974, 1947/73, VwSlg. 4655/F, ÖStZB 1974, 179).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130080.L05Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021