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L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe KärntenNorm
BAO §26 Abs1Rechtssatz
§ 4 Krnt ZweitwohnsitzabgabeG 2006 regelt lediglich den Abgabenschuldner. Dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz "verwenden kann", dient nicht zur Definition des Begriffes des Wohnsitzes. Insoweit ist erforderlich, dass diese Wohnung nicht nur benutzt werden kann, sondern dass "Umstände" iSd § 26 BAO vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130080.L06Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021