RS Vwgh 2021/7/21 Ra 2021/13/0080

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §4

Rechtssatz

§ 4 Krnt ZweitwohnsitzabgabeG 2006 regelt lediglich den Abgabenschuldner. Dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz "verwenden kann", dient nicht zur Definition des Begriffes des Wohnsitzes. Insoweit ist erforderlich, dass diese Wohnung nicht nur benutzt werden kann, sondern dass "Umstände" iSd § 26 BAO vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130080.L06

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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