Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §26 Abs1;
Rechtssatz: Der Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO fordert nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Er ermöglicht, daß jemand auch mehrere Wohnsitze haben kann. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986150078.X01 Im RIS seit 22.06.1987 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte für 1972 - wie auch schon für das Vorjahr - die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte. Als Grund machte er die Alimentierung an seine erste, von ihm geschiedene, Frau und an seine zweite Frau (aufrechte Ehe) geltend. Den von der belangten Behörde vorgelegten Akten betreffend den amtswegigen Jahresausgleich des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer dem Finanzamt für den IX.. XVIII. und XIX. Bezirk in Wien b... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §22 Abs1 implizitAVG §3 litc implizitBAO §26 Abs1
Rechtssatz: Hat jemand die eheliche Wohnung in der Absicht verlassen, dorthin nicht mehr zurückzukehren, weil ihm das Zusammenleben mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten psychisch unmöglich ist, und ist er auch tatsächlich durch einen längeren Zeitraum ... mehr lesen...
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 18. Dezember 1967 die von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1967 zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe im Betrage von S 27.600,-- zurück, weil die Beschwerdeführerin im Juni 1962 in das Ausland (S, Schweiz) verzogen und daher der Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre beiden im Jahre 1952 geborenen Kinder W und E erloschen sei. Die Beschwerdeführerin berief. Sie sei im Sommer 1962 von H nach Wien verzogen und ... mehr lesen...
Index: Familienbeihilfe32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §26 Abs1FamLAG 1967 §2 Abs1
Rechtssatz: Hat jemand eine Wohnung inne, von der außer Streit steht, daß er sie beibehalten wird, so liegt schon in der nur fallweisen Benützung der Wohnung bei kurzdauernden Aufenthalten im Inland - insbesondere in Verbindung mit dem nicht widerlegten Vorbringen über eine mögli... mehr lesen...