RS Vwgh 2021/7/21 Ra 2021/13/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2021
beobachten
merken

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2 Abs3

Rechtssatz

Das "Innehaben" einer Wohnung allein genügt noch nicht, einen Wohnsitz zu begründen. Das "Innehaben" muss vielmehr "unter Umständen" erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen werde (vgl. auch VwGH 11.11.2010, 2010/17/0070). Die "Umstände" müssen objektiver Natur, d.h. durch das äußerlich wahrnehmbare Verhalten des Steuerpflichtigen erkennbar sein. Auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 25.9.1973, 0111/73; 20.6.1990, 89/16/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130080.L03

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten