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L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe KärntenNorm
BAO §26 Abs1Rechtssatz
Das "Innehaben" einer Wohnung allein genügt noch nicht, einen Wohnsitz zu begründen. Das "Innehaben" muss vielmehr "unter Umständen" erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen werde (vgl. auch VwGH 11.11.2010, 2010/17/0070). Die "Umstände" müssen objektiver Natur, d.h. durch das äußerlich wahrnehmbare Verhalten des Steuerpflichtigen erkennbar sein. Auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 25.9.1973, 0111/73; 20.6.1990, 89/16/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130080.L03Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021