Index: 21/01 Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188 Abs1;BAO §21;BAO §22;BAO §23;BAO §24 Abs1 lite;EStG 1972 §21 Abs2 Z2;EStG 1972 §22 Abs1 Z3;EStG 1972 §23 Z2;HGB §121;HGB §122;
Rechtssatz: Wie in einer steuerlich anzuerkennenden Mitunternehmerschaft der Gewinn/Verlust mangels gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen, die steuerlich anzuerken... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188 Abs1;BAO §21 Abs1;BAO §22 Abs1;BAO §23 Abs1;BAO §24 Abs1;EStG 1972 §23 Z2;
Rechtssatz: Grundsätzlich steht es zwar jedem Abgabepflichtigen frei, seine geschäftlichen Verhältnisse nach seinem Belieben zu ordnen. Wenn jedoch bei der Gründung einer GmbH und einer KG vorwiegend die Rechtsnachfolge nach dem Tod de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §24 Abs1 litb;EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Scheint als Zulassungsbesitzer eines Kfz die Mutter des Käufers (= Steuerpflichtiger) auf und erklärt dieser, er habe das Kfz seiner Mutter durch mündlichen Vertrag ins Treuhandeigentum übertragen, so führt der Umstand, daß die Abgabenbehörde dem Treuhandvertrag man... mehr lesen...
Beachte Besprechung in: JBl 1987/1/1, S 5 und S 20; Rechtssatz: Das Verkaufsanbot eines 75%igen Geschäftsanteiles an einer GmbH an den Gesellschafter, der einen 25%igen Geschäftsanteil (ohne Sperrminorität) innehat, an das der Anbietende befristet gebunden ist, macht den Empfänger des Anbotes während dieser Frist nicht zum Empfänger der angebotenen Anteile in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Hinweis E 3.4.1984, 83/14/0143, E 13.5.1986, 83/14/0089, 0094). Im RIS seit 21.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §24 Abs1 litd; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0107 E 21. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Das Verkaufsanbot eines 75%igen Geschäftsanteiles an einer GmbH an den Gesellschafter, der einen 25%igen Geschäftsanteil (ohne Sperrminorität) innehat, an das der Anbietende befristet gebunden ist, macht den Empfänger des Anbotes während die... mehr lesen...
Mit Feststellungsbescheid vom 21. Februar 1978 nahm das Lagefinanzamt insoweit eine Zurechnungsfortschreibung vor, als das gemischt genutzte Grundstück "B-straße 383" (eine nähere Bezeichnung fehlt!) von FA und EA im Kalenderjahr 1971 auf die Beschwerdeführerin übergangen sei, der der Grundbesitz ab 1. Jänner 1972 zuzurechnen sei. Am 17. März 1978 erging ein gemäß § 293 BAO berichtigter Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. 1. 1973, wonach das... mehr lesen...
Index: Bewertungsrecht20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht33 Bewertungsrecht96/01 Bundesstraßengesetz
Norm: BAO §24 Abs1 litdBewG 1955 §21BStG 1971 §20EisbEG 1954 §35
Rechtssatz: Der dingliche Eigentumserwerb nach EisenbahnenteignungsG und daher auch nach BundestraßenG erfolgt noch nicht durch den rechtskräftigen Enteignungsbescheid, sondern erst durch den Vollzug (... mehr lesen...
Index: Bewertungsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §24 Abs1 litd Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/10/08 0570/69 1 Stammrechtssatz Ist die Zurechnung von Wirtschaftsgütern gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO strittig, dann haben die Abgabenbehörden nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzuwägen, wer die tatsächliche (und nicht etwa nur vorübergehende) Herrschaft über die W... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hatte als Erbin des am 1. März 1946 verstorbenen RM die Liegenschaft EZ. 2428, Grundbuch M (Einfamilienhaus mit Garten), erworben; auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 4. November 1948 war mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 4. Februar 1949 ihr Eigentum im Grundbuch einverleibt worden. Mit Bescheid vom 4. Mai 1949 hat daß Finanzamt der Beschwerdeführerin diese Liegenschaft auf den 1. Jänner 1947 zugerechnet und von diesem Zeitpunkt an auch zur Grun... mehr lesen...