RS Vwgh 1980/5/12 2363/78

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Veröffentlicht am 12.05.1980
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Bewertungsrecht
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BAO §24 Abs1 litd
BewG 1955 §21
BStG 1971 §20
EisbEG 1954 §35

Rechtssatz

Der dingliche Eigentumserwerb nach EisenbahnenteignungsG und daher auch nach BundestraßenG erfolgt noch nicht durch den rechtskräftigen Enteignungsbescheid, sondern erst durch den Vollzug (einverständliche Inbesitznahme oder Einweisung durch Verwaltungsbehörde). Der Enteigner wird auch durch das Rechts, den Vollzug der Enteignung zu veranlassen, nicht wirtschaftlicher Eigentümer, da er damit keine anderen Rechte hat als der obligatorische Erwerber einer Liegenschaft, der weder physisch noch bücherlich in deren Besitz gelangt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002363.X01

Im RIS seit

06.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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