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BewertungsrechtNorm
BAO §24 Abs1 litdRechtssatz
Der dingliche Eigentumserwerb nach EisenbahnenteignungsG und daher auch nach BundestraßenG erfolgt noch nicht durch den rechtskräftigen Enteignungsbescheid, sondern erst durch den Vollzug (einverständliche Inbesitznahme oder Einweisung durch Verwaltungsbehörde). Der Enteigner wird auch durch das Rechts, den Vollzug der Enteignung zu veranlassen, nicht wirtschaftlicher Eigentümer, da er damit keine anderen Rechte hat als der obligatorische Erwerber einer Liegenschaft, der weder physisch noch bücherlich in deren Besitz gelangt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002363.X01Im RIS seit
06.12.2019Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019