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BewertungsrechtNorm
BAO §24 Abs1 litdHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/10/08 0570/69 1Stammrechtssatz
Ist die Zurechnung von Wirtschaftsgütern gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO strittig, dann haben die Abgabenbehörden nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzuwägen, wer die tatsächliche (und nicht etwa nur vorübergehende) Herrschaft über die Wirtschaftsgüter ausübt. Zuzurechnen ist dem, der diese Herrschaft in einer Art ausübt, die wirtschaftlich der Stellung nahekommt, die dem privatrechtlichen Eigentümer durch das uneingeschränkte Eigentumsrecht zusteht (Hinweis E 25.3.1953, 1304/51 VwSlg 731 F/1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002363.X02Im RIS seit
06.12.2019Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019