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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §188 Abs1;Rechtssatz
Wie in einer steuerlich anzuerkennenden Mitunternehmerschaft der Gewinn/Verlust mangels gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen, die steuerlich anzuerkennen wären, zugerechnet werden muß, ergibt sich aus den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes unter Beachtung der §§ 21 bis 23 BAO. Eine Mitunternehmerschaft bedarf daher keiner speziellen "vertraglichen Vereinbarung" über die Gewinnverteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140114.X03Im RIS seit
13.10.1987Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018