Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von der Art und Höhe nach bestimmten Abgabenschulden (idF: Aussetzungsbescheid). Der Aussetzungsbescheid enthält nach der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, "Aussetzungszinsen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 212a Abs 9 der Bundesabgabenordnung mit gesondertem Bescheid angefordert". In der gegen den Aussetzungsbescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Der
Spruch: des Aussetzungsbescheides beinhaltet bloß die Feststellung, die Aussetzung der Einhebung von der Art und Höhe nach bestimmten Abgabenschulden wird bewilligt. Der im Aussetzungsbescheid enthaltene Hinweis, Aussetzungszinsen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 212a Abs 9 BAO mit gesondertem Be... mehr lesen...
Den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß das Finanzamt infolge Erledigung einer von der Beschwerdeführerin gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1984 und 1987 sowie gegen die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1985 und 1986 erhobenen Berufung durch eine am 18. Juni 1997 ergangene Berufungsentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 26. Juni 1997 verfügt und ebenfa... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs9;BAO §254;BAO §273;BAO §275;BAO §308;BAO §4 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Der Bescheid über die Verfügung des Ablaufes der bewilligten Aussetzung der Einhebung wäre gem § 254 BAO selbst dann wirksam, wenn gegen ihn eine Berufung anhängig wäre. Für den hinsichtlich der gegen den Ablaufbescheid erhoben... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 4 - Referat 6) setzte mit Bescheid vom 18. Februar 1991 im Spruchpunkt I gegenüber einer näher bezeichneten Gesellschaft m. b.H. & Co KG (im folgenden: T-GmbH & Co KG) die Anzeigenabgabe für die "anläßlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art" vereinnahmten Entgelte für die Zeit 1985 bis 1988 (aufgeschlüsselt nach Jahren) mit S 1,707,552,-- (Bemessungsgrundlage 17,075.520,--) fest. Weiters wurden ein Verspätungsz... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs7;BAO §218 Abs4;BAO §230 Abs6;BAO §235 Abs3;BAO §284;BAO §289;BAO §294;LAO Wr 1962 §160a Abs1;LAO Wr 1962 §160a Abs4;LAO Wr 1962 §160a Abs5;LAO Wr 1962 §164 Abs8;LAO Wr 1962 §177 Abs6;LAO Wr 1962 §181 Abs3;LAO Wr 1962 §224;LAO Wr 1962 §228; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/14/0164 1 ... mehr lesen...
Aus der Beschwerdeschrift und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war für ein mit einer anderen Partei abgeschlossenes Rechtsgeschäft hinsichtlich der daraus gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG resultierenden Rechtsgebühr in Höhe von S 669.969,-- als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden. Eine vom ihm gegen den, den erstinstanzlichen endgültigen Gebührenbescheid bestätigenden Bescheid... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997160421.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt erhob mit Eingabe vom 4. März 1996 ua gegen den ihm zugestellten Einkommensteuerbescheid 1992, 1993 und Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1996 und Folgejahre Berufung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des sich aus der Summe der seiner Ansicht nach laut Berufung vorzuschreibenden jeweiligen Einkommensteuer für 1992 und 1993 sowie Einkommensteuervorauszahlung für 1996 und Folgejahre und einer in einem Betrag an... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs3;
Rechtssatz: Unter dem Abgabenbetrag iSd § 212a Abs 3 zweiter Satz BAO iVm § 212 Abs 1 BAO kann nur eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht de... mehr lesen...
Mit einem am 19. März 1987 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1979 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von S 251.658,-- vorgeschrieben. Gegen diesen Steuerbescheid erhob der Beschwerdeführer am 31. März 1987 Berufung. Nach den Beschwerdeausführungen wurde in der Berufung die Verminderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um S 258.311,-- begehrt. In einer Eingabe vom 22. Februar 1990 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs3;BAO §212a Abs9 idF 1993/818;
Rechtssatz: Aus § 212a Abs 1 iVm § 212a Abs 9 BAO folgt, daß Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl § 212a Abs 3 BAO) bzw die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Beschei... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde einen Bescheid, mit dem das Finanzamt einem mit der Berufung gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchen verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung i.S.d. § 212a BAO keine Folge gegeben hatte. Die Begründung: des angefochtenen Bescheide geht im wesentlichen dahin, daß der mit der Berufung angefochtene Bescheid keine Nachforderung i.S.d. § 212a BAO betreffe. In der vorliegende... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde einen Bescheid, mit dem das Finanzamt einem mit der Berufung gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages verbundene Antrag auf Aussetzung der Einhebung i.S.d. § 212a BAO keine Folge gegeben hatte. Die Begründung: des angefochtenen Bescheides geht im wesentlichen dahin, daß der mit der Berufung angefochtene Bescheid keine Nachforderung i.S.d. § 212a BAO betreffe. In der vorliegenden Beschwerd... mehr lesen...
Rechtssatz: Von der Erledigung der Berufung gegen einen Zahlungserleichterungsbescheid ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/02/20 95/13/0247 1 Stammrechtssatz Von der Erledigung der Berufung gegen einen Zahlungserleichterungsbescheid ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995130248.X0... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 14. September 1992 setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz über Antrag der beschwerdeführenden Partei die Entrichtung von S 2,732.560,04 eines in der Höhe von S 3,270.637,70 vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrages gemäß § 161a der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 (im folgenden: Stmk LAO) in der Fassung LGBl. Nr. 41/1988, aus. Die Aussetzung der Einhebung gelte bis zum Ergehen einer Berufungsvorentscheidung oder einer anderen, das ... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs9;B-VG Art140 Abs1;LAO Stmk 1963 §161a Abs1 idF 1988/041;LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1988/041;VwRallg;
Rechtssatz: Ausführungen zur mangelnden Präjudizialität des § 161a Abs 8 Stmk LAO idF ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und aus dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor: Über Antrag des Beschwerdeführers setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 6. August 1991 die Einhebung unter anderem der Umsatzsteuer für das Jahr 1990 in Höhe von S 230.000,-- und der Einkommensteuer für dieses Jahr in Höhe von S 16.000,-- gemäß § 212a BAO aus. Mit Berufungsentscheidung vom 24. September 1993 wurde sodann über die für die Aussetzu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;
Rechtssatz: Für die rechtliche Beurteilung einer mit Berufungsentscheidung teilweise aufrechterhaltenen Abgabenforderung als Nachforderung iSd § 212a Abs 1 BAO ist die sich aus der teilweisen Herabsetzung der Abgabenschuld im Instanzenzug ergebende Gutschrift auf dem Abgabenkonto ohne rechtliche Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr im Hinblic... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Die Entrichtungsweise der verbliebenen Umsatzsteuernachforderung bei Ende des Zahlungsaufschubes - nämlich Entrichtung durch Verwendung einer Gutschrift anstatt durch Zahlung, wobei die Gutschrift durch Aufrechnung mit der die Einkommensteuer für das gegenständliche Jahr betreffenden Berufungsentscheidung entstan... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 24. Jänner 1990 setzte der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/4, gegenüber der Beschwerdeführerin "gemäß § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 des Wiener Garagengesetzes vom 27. September 1957, LGBl. für Wien Nr. 22, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Februar 1975, LGBl. für Wien Nr. 9, ... auf Grund der Feststellungen des Bescheides der Magistratsabteilung 37 vom 1.12.1989" die Ausgleichsabgabe in Höhe von S 200... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;LAO Wr 1962 §160a Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Unter "Nachforderung" im § 212a Abs 1 BAO (diese Vorschrift entspricht dem § 160a Abs 1 Wr LAO) ist jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen (Hinweis E 10.12.1991, 91/14/0164). ... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte: Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1988 erhob der Beschwerdeführer unter anderem gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 30. November 1988, Steuernummer 121/4515, EW-AZ 120-1-0726, womit die "Jahreskosten für Beiträge und Abgaben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe" für das Jahr 1985 mit S 361,--, für das Jahr 1986 mit S 425,-- und für die Jahre 1987 und 1988 mit (je) S 646,-- festgesetzt worden seien, Berufung. Im selben Schriftsatz beantragte der Besch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/17/0027
91/17/0028
91/17/0029
Rechtssatz: Die BAO stellt nicht darauf ab, daß dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich i... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 10. Oktober 1991 wurde die Beschwerdeführerin als Haftpflichtige zur Zahlung der für die Zeit von Jänner 1989 bis Oktober 1989 im Betrieb in W, H-Gasse, entstandenen Getränkesteuerschuld der ehemaligen Pächterin, der N-GesmbH., im Betrag von S 56.905,-- (einschließlich Nebenansprüchen) herangezogen. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in einem Pensionistenheim untergebracht... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs7;BAO §218 Abs4;BAO §230 Abs6;BAO §235 Abs3;BAO §294;LAO Wr 1962 §160a;LAO Wr 1962 §164 Abs8; Beachte Siehe jedoch:
91/15/0011 B 10. April 1991 RS 4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/14/0164 1 Stammrechtssatz § 212a Abs 1 BAO gilt auch für Berufungen... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde seinerzeit ein Teil der Einkommensteuer der Jahre 1983 bis 1986 nachgesehen. Diese Nachsicht wurde vom Finanzamt im Jahre 1990 widerrufen. Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Einhebung der wiederaufgelebten Abgabe gemäß § 212 a BAO auszusetzen. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung: ab, die Abgabenfestsetzung habe zu keiner Nachforderung geführt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs7;BAO §218 Abs4;BAO §230 Abs6;BAO §235 Abs3;BAO §294; Beachte Siehe jedoch:
91/15/0011 B 10. April 1991 RS 4;
Rechtssatz: § 212a Abs 1 BAO gilt auch für Berufungen gegen den Widerruf einer Abgabennachsicht. Wird die Aussetzung von der Behörde versagt, hat die Behörde zweiter Instanz über die Beru... mehr lesen...