RS Vwgh 1998/5/27 98/13/0044

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs9;
BAO §254;
BAO §273;
BAO §275;
BAO §308;
BAO §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bescheid über die Verfügung des Ablaufes der bewilligten Aussetzung der Einhebung wäre gem § 254 BAO selbst dann wirksam, wenn gegen ihn eine Berufung anhängig wäre. Für den hinsichtlich der gegen den Ablaufbescheid erhobenen Berufung nach § 275 BAO erlassenen Bescheid gilt nichts anderes, die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag nach § 308 BAO setzt die Rechtswirkungen des als Rechtsfolge der Versäumung gesetzten Rechtsaktes noch nicht aus (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 19 zu § 273 BAO). Der damit rechtswirksam verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung machte die Vorschreibung von Aussetzungszinsen nach § 212a Abs 9 BAO nach dem klaren Wortlaut nicht rechtswidrig. Dem Umstand der Akzessorietät von Aussetzungszinsen trägt die in § 212a Abs 9 BAO für den Fall der nachträglichen Herabssetzung einer Abgabenschuld getroffene Regelung in der erforderlichen Weise Rechnung. Entstanden aber ist die Abgabenschuld nach § 212a Abs 9 BAO gem § 4 Abs 1 BAO mit der Antragstellung nach § 212a Abs 1 BAO (Hinweis E 19.2.1997, 95/13/0046). Aus den für den AbgPfl resultierenden wirtschaftlichen Folgen der Verwirklichung eines Tatbestandes, an den das Gesetz eine Abgabepflicht knüpft, kann die Rechtswidrigkeit eines Bescheides, der das Eintreten der gesetzlichen Rechtsfolge feststellt, nicht mit Erfolg abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130044.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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